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Welche Regeln gelten fürs Laubkehren?

Buntes Herbstlaub ist nicht nur schön anzusehen, es kann durchaus auch zur Unfallgefahr werden. Daher sind Grundstückseigentümer, in der Regel durch gemeindliche Satzungen, ähnlich wie bei Schnee- und Eisglätte, verpflichtet, das Laub von Grundstückszuwegungen bzw. vom Gehweg vor dem Grundstück zu beseitigen. Wie oft zu kehren ist, hängt von der Intensität des Laubfalls und von den Wetterbedingungen ab. Die Regeln für das Laubkehren unterscheiden sich jedoch wesentlich von den strengeren Regeln für den Winterdienst.

So verlangen die Gerichte nicht, dass Laub morgens zwischen 7 und 8 Uhr jeweils beseitigt sein muss (LG Frankfurt a.M., Az. 2/23 O 368/98). Bei normalen Witterungsverhältnissen soll es ausreichen, einmal wöchentlich Laub zu kehren.

Es wird auch mehr Eigenverantwortung von den Passanten verlangt, Herbstlaub fällt immer, darauf kann man sich besser einstellen als auf Schnee und Eis. So hat das Landgericht Coburg geurteilt, dass der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet ist, jeden Tag Laub zu kehren, die Fußgänger müssten selbst darauf achten, ob durch Laub Rutschgefahr auf dem Weg bestehe. In dem Fall lag das Laubkehren mehrere Tage zurück (Az. 14 O 742/07).

Anders kann die Sachlage sein, wenn durch Herbststürme mit besonders hohem Laubanfall zu rechnen ist und wenn sich durch feuchte Witterung unter hohen Laubschichten ein modriger Untergrund entwickeln kann. Dann muss zeitnah zum Besen gegriffen werden.

Vermieter können die Verkehrssicherungspflicht zwar per mietvertraglicher Vereinbarung auf die Mieter übertragen, unterliegen aber immer der Aufsichts- und Kontrollpflicht für die Erledigung. Vermieter können die Kehr- und Entsorgungsleistungen auch durch Hausmeister oder Firmen erledigen lassen, aber auch hier gilt die Kontrollpflicht. Die Kosten können, sofern mietvertraglich vereinbart, als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Beim Einsatz von Laubbläsern oder ähnlichen Geräten sind die Lärmschutzbestimmungen einzuhalten.

 

Angela Glöckner
Diplom-Juristin

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