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Kein Präventionsverfahren in der Probezeit – BAG – Urteil 2025

Das Bundesarbeitsgericht hat am 03.04.2025 (Az. 2 AZR 178/24) klargestellt: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, vor einer Kündigung während der Probezeit ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Eine Kündigung während der ersten sechs Monate wird nicht allein deshalb unwirksam, weil kein Präventionsverfahren durchgeführt wurde.

In der Praxis ist die Probezeit daher weiter eine Risikozeit – auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung und der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte beginnt ebenfalls erst nach sechs Monaten (§173 Abs. 1 Nr.1 SGB IX).

Noch 2024 hatte das Landesarbeitsgericht Köln ein anderes Verständnis vertreten und ein Präventionsverfahren als erforderlich angesehen. In der Folgezeit haben Arbeitgeber vorsorglich auch bei Probezeitkündigungen die Inklusionsämter in Anspruch genommen und Präventionsverfahren eingeleitet. Nach der Entscheidung des BAG ist dies nun nicht mehr notwendig.

Auch in der Probezeit gilt selbstverständlich weiterhin, dass eine Kündigung nicht aus diskriminierenden Motiven erfolgen, also nicht aufgrund der Behinderung ausgesprochen werden darf.

Die Kündigung in der Probezeit sollte demnach ohne Angabe von Gründen nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

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