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GmbH in öffentlicher Hand schuldet Bauhandwerkersicherheit

Immer häufiger kommt es zu Streitigkeiten um die Stellung von Sicherheiten nach der Erteilung von Aufträgen an Handwerker.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in einem Fall (Urteil vom 07.03.2025 – 2-32 O 32/24) zu entscheiden, in dem es mehrere Besonderheiten gab und dabei die in der Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich vertretenen Auffassungen bestätigt.

 

Sachverhalt:

Ein Landschaftsbau- und Gartenbaubetrieb hatte den Bauherrn, eine Stiftung, die zwar nicht durch die öffentliche Hand beherrscht wird, aber öffentliche Fördergelder in Anspruch genommen hat, auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verklagt. Der Bauvertrag war durch die Klägerin gekündigt worden. Von der Beklagten waren Mängel an den bereits ausgeführten Arbeiten geltend gemacht worden.

Die Stiftung verweigerte die Stellung der Bauhandwerkersicherheit und begründete dies mit einer analogen Anwendung des § 650 f Abs. 6 Nr. 1 BGB, der eine Ausnahme für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen enthält. Zudem berief sie sich auf die Kündigung des Vertrages und die vorhandenen Mängel.

 

Entscheidung:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil bestätigt, dass ein Unternehmer auch dann von dem Besteller eine Bauhandwerkersicherheit verlangen kann, wenn es sich beim Besteller um eine juristische Person des Privatrechts handelt, deren Anteile mehrheitlich oder vollständig einer Person des öffentlichen Rechts zugeordnet sind. Eine analoge Anwendung des § 650 f Abs. 6 Nr. 1 BGB auf juristische Personen des Privatrechts, die nicht einer Person des öffentlichen Rechts zugeordnet werden können und lediglich öffentliche Fördermittel für das Bauvorhaben verwenden, kommt nicht infrage.

Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass eine vom Bauunternehmen erklärte Kündigung wegen unterbliebener Sicherheitsleistung nicht nur die Erfüllungs-, sondern auch die Nacherfüllungspflichten des Unternehmers beseitigt. Eine Mangelbeseitigung war daher vom Bauunternehmen nicht mehr geschuldet.

Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung sind jedoch ersparte Aufwendungen infolge der Kündigung auch hinsichtlich der entfallenden Mängelbeseitigungspflicht zu berücksichtigen. Keinen Einfluss auf die Höhe der Sicherheitsleistungen haben aber die mangelbedingten Minderwerte der bereits erbrachten Leistungen.

In einem solchen Fall muss der Bauunternehmer darlegen und beweisen, dass der Ausgangsvertrag und behauptete Nachtragsvereinbarungen abgeschlossen worden sind und damit der Rechtsgrund für den Vergütungsanspruch gegeben ist. In Bezug auf die Höhe der Vergütung bedarf es der Darlegung der vereinbarten Vergütung, der Abgrenzung erbrachter Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen sowie der Darlegung, welche Kosten der Bauunternehmer erspart hat und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lassen muss. Für die nicht erbrachten Leistungen reduziert sich der Werklohnanspruch aus dem gekündigten Vertrag auf den Werklohn nach Abzug der ersparten Leistungen. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist auf den geschuldeten Werklohn zzgl. 10 % begrenzt.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

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