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Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2025

Mit Bekanntmachung vom 02.04.2025 (BGBl. 2025, Teil 1, Nr. 110) wurden die Pfändungsfreigrenzen für Lohnpfändungen wieder angepasst.

Ab 01.07.2025 gelten auch für bereits gefasste Pfändungsbeschlüsse, in denen auf § 850 c ZPO verwiesen wird, automatisch die neuen Freigrenzen für sämtliche nach dem 01.07.2025 fällig werdenden Lohn- bzw. Gehaltsleistungen.

Bis zu einem Nettolohn von 1.559,99 EUR ist das Einkommen unpfändbar.

Im Falle einer Unterhaltspflicht des Schuldners für eine Person erhöht sich der Freibetrag auf monatlich netto 2.149,99 EUR, bei zwei Unterhaltsberechtigten auf 2.469,99 EUR

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin