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Nachträgliche Klagezulassung für schwangere Arbeitnehmerinnen

Schwangere Arbeitnehmerinnen können auch dann noch Klage gegen ihre Kündigung einreichen, wenn sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft haben. In diesen Fällen ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 03.04.2025, Az.: 2 AZR 156/24).

 

Sachverhalt

Kurz vor ihrem Arzttermin, am 13. Juni, hatte die Arbeitnehmerin ihre Klage gegen die Kündigung eingereicht. Weil die dreiwöchige Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, beantragte sie zusätzlich deren nachträgliche Zulassung. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, die nachträgliche Kündigungsschutzklage sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz zuzulassen. Die Vorschrift besagt, dass die Klage gegen eine Kündigung nachträglich zuzulassen sei, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist Kenntnis erlangt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Antrag auf nachträgliche Zulassung dann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis über die Schwangerschaft gestellt werden.

Nach Auffassung des Arbeitgebers hatte die Frau aber noch während der offenen Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt – und zwar durch den positiven Schwangerschaftstest. Nunmehr sei die Klage verfristet.

 

Entscheidungsgründe 

Sowohl die beiden Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht sahen das jedoch anders: Zwar sei die Klagefrist nicht gewährt worden. Die Klage sei in diesem Fall aber nachträglich zuzulassen. Denn die Arbeitnehmerin habe erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie schwanger war, als sie gekündigt wurde. Der Schwangerschaftstest habe diese Kenntnis nicht ermöglichen können. Ihr sei außerdem nicht anzulasten, dass sich der Arzttermin verzögert habe.

Die Kündigung der Arbeitnehmerin war daher aufgrund ihrer Schwangerschaft unwirksam.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

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