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Betriebskostenpositionen „Hausmeister“ und „Gartenpflege“ dürfen in der BK-Abrechnung nicht zusammengefasst werden

Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat in einem Urteil vom 12.08.2024 entschieden, dass die Positionen „Hausmeister“ und „Gartenpflege“ in der Betriebskostenabrechnung (BK-Abrechnung) getrennt ausgewiesen werden müssen. ​ Der Vermieter hat den Fall verloren und muss die strittigen Kosten an die Mieter zurückzahlen. ​

 

Sachverhalt:

Die Mieter klagten gegen ihren Vermieter, weil in der BK-Abrechnung die Positionen „Hausmeister“ und „Gartenpflege“ zusammengefasst als „Gartenpflege/Hausmeister“ ausgewiesen wurden.​ Die Mieter argumentierten, dass diese Vermischung der Kostenarten nicht zulässig sei. ​

 

Entscheidung

Das AG Hamburg stellte fest, dass die Zusammenfassung von Kostenpositionen nur im Ausnahmefall zulässig ist, wenn die Betriebskosten nach ihrem Entstehungsgrund gleichartig sind. ​ Dies ist bei den Positionen „Hausmeister“ und „Gartenpflege“ nicht der Fall. ​ Die Abrechnung muss sich an den im Mietvertrag auferlegten und in der Betriebskostenverordnung definierten Kostenarten orientieren, damit der Mieter nachvollziehen kann, ob nur die vereinbarten Kosten abgerechnet werden. ​ Eine Vermischung verschiedener Kostenarten ist unzulässig, außer sie entstehen nach gleichen Maßstäben und werden nach denselben Umlagemaßstäben verteilt. Beispiele für Ausnahmen sind die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung oder Sach- und Haftpflichtversicherung.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

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