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Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit

Da die staatlichen Restrektionen aufgrund der Corona-Pandemie nach und nach aufgehoben werden, konnten viele Unternehmen aus der Kurzarbeit ihren regulären Geschäftsbetrieb aufnehmen. Viele Mitarbeiter freuen sich auf ihren Sommerurlaub.

 

Doch wie werden die Urlaubsansprüche durch die Kurzarbeit beeinflusst?

Urlaubsansprüche nach der Kurzarbeit werden so berechnet, als wären die Mitarbeiter während der Kurzarbeit in Teilzeit beschäftigt gewesen. Dies hat der EuGH im November 2012 in einem ähnlich gelagerten Fall aus Deutschland auf Anfrage des Arbeitsgerichts Passau entschieden.

Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer zwei Monate lang in Kurzarbeit war, kann der Urlaub für diese zwei Monate proportional zum Arbeitsausfall gekürzt werden. Der Urlaubsanspruch für die verbleibenden zehn Monate wird separat berechnet.

 

Urlaubsansprüche nach Kurzarbeit für Teilzeitbeschäftigte

Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich der Anteil der Tage des Jahresurlaubs nach den Tagen, an denen sie gearbeitet haben, und nicht nach den Stunden. Wenn also die Stunden aufgrund von Kurzarbeit gekürzt wurden, die Anzahl der Tage an denen gearbeitet wurde jedoch gleichbleibt, ändert sich der Urlaubsanspruch nicht. Wurde die Anzahl der Tage jedoch reduziert, kann der Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt werden. Während „Kurzarbeit Null“ entstehen, da keine Arbeit geleistet wurde, auch keine Urlaubsansprüche.

 

Urlaubsansprüche nach Kurzarbeit für Vollzeitbeschäftigte

Dasselbe Prinzip gilt für Vollzeitbeschäftigte. Ihr Urlaubsanspruch wird so berechnet, als wären sie für die Dauer der Kurzarbeit in Teilzeit beschäftigt gewesen. Auch hier richtet sich der Urlaubsanspruch also nach den Arbeitstagen.

Das gilt auch dann, wenn das Kurzarbeitergeld auf Stundenbasis berechnet wurde. Der Urlaubsanspruch ist dennoch weiter abhängig von der Anzahl der Tage, in denen die Beschäftigten gearbeitet haben. Auch hier gilt: Wenn nur die Anzahl der täglichen Stunden aufgrund der Kurzarbeit reduziert wurde, hat dies keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Sind jedoch ganze Tage ausgefallen, so kann der Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt werden.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

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