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Gerichtliche Nachprüfung von gesundheitsbedingten Härtegründen im Räumungsprozess

Welche Ermittlungen ein Gericht im Räumungsprozess wegen Kündigung des Wohnungsmietvertrages im Hinblick auf eine unzumutbare Härte für den Mieter, der sich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen beruft, anstellen muss, beschäftigte den BGH im Beschluss vom 26.05.2020, Az. VIII ZR 64/19.

 

Der Fall:

Der Vermieter hatte 2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter beriefen sich auf eine unzumutbare Härte der Räumung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, namentlich auf einen Behinderungsgrad von 40 bzw. 70, eine chronische obstruktive Lungenerkrankung, Hypotonie, Diabetes und eine Aortenklappenprothese, belegt durch amtliche Bescheinigungen und ärztliche Atteste. Zudem belegte ein Attest eines Neurologen eine nervenärztliche Behandlung seit 2014 wegen eingeschränkter Belastbarkeit und stark reduzierter kognitiver Anpassungsfähigkeit, so dass der Mieter sich schwer umgewöhnen könne.

 

Amts- und Landgericht gaben der Klage des Vermieters ohne Gewährung einer Räumungsfrist statt, nachdem sie sich durch Einvernahme von 2 Zeugen überzeugt hatten, dass der Beklagte zu 1. einer Arbeitstätigkeit nachgeht und Fußballspiele besucht, die Beklagte zu 2. war dem Ausgangsgericht auch ohne Beweisaufnahme als „muntere Person“ bekannt.

 

Die Entscheidung:

Die Ausgangsgerichte hätten sich, so der BGH, eine Sachkunde angemaßt, über die sie offensichtlich nicht verfügten. Von Amts wegen sei die Einholung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich gewesen, und zwar zu Art und Ausmaß der Erkrankungen, aber auch den zu befürchtenden Auswirkungen durch einen Wohnungswechsel.

Eine Härte i. S. v. § 574 BGB könne vorliegen bei leichteren Erkrankungen in Verbindung mit weiteren einer Räumung entgegenstehenden Umständen, wie Alter, Verwurzelung im Umfeld etc. oder bei einem gesundheitlichen Zustand, der einer Räumung wegen der erheblichen Gefahr der Verschlechterung bei Wohnungswechsel entgegenstehe.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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