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Neuregelungen zur Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte in der Verbraucherinsolvenz

Am 17. Mai 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem ohne Anrufen des Vermittlungsausschusses zugestimmt, so dass dieses Gesetz voraussichtlich zum 01.07.2013 in Kraft treten kann.

Die Schwerpunkte dieses Gesetzes sind:

  • Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
  • Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Stärkung der Gläubigerrechte
  • insolvenzrechtliche Sicherung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft.

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Es wird den Schuldnern die Möglichkeit eröffnet, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit 6 auf 3 Jahre zu verkürzen. Dies wird möglich, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 35 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Nach 5 Jahren kann eine Restschuldbefreiung erfolgen, wenn die Verfahrenskosten beglichen werden.

Öffnung des Planverfahrens für die Verbraucherinsolvenzen

Es wird den Gläubigern zukünftig möglich sein, maßgeschneiderte Pläne zur Bewältigung der Verbraucherinsolvenz auszuhandeln und in Gestalt eines Insolvenzplanes zu beschließen.

Aufgrund eines solchen Plans kann der Schuldner nach § 227 Abs. 1 InsO auch ohne Absolvierung des Restschuldbefreiungsverfahrens entschuldet werden.

Stärkung der Gläubigerrechte

Das Gesetz ermöglicht den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit zu stellen. Ein solcher Antrag muss bis spätestens zum Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Damit soll verhindert werden, dass keine Restschuldbefreiung erfolgt, obwohl tatsächlich Versagungsgründe vorliegen.

Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften

Mitglieder der Wohnungsgenossenschaft werden zukünftig vor dem Verlust ihrer Wohnung in der Insolvenz geschützt.

Künftig darf der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft in der Genossenschaft eines Wohnungsnutzers nur dann kündigen, wenn das Geschäftsguthaben mehr als das Vierfache des monatlichen Nutzungsentgeltes oder mehr als 2.000,00 € beträgt.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 06/2013

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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