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AG Mannheim: Trotz Freigabe einer Eigentumswohnung durch den Insolvenzverwalter keine Ansprüche gegen den Eigentümer

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 04.06.2010 (Az.: 4 C 25/10 WEG) die Klage einer WEG gegen einen insolventen Wohnungseigentümer auf Hausgeldzahlung für sein, aus der Insolvenzmasse freigegebenes, Wohnungseigentum mit der Begründung abgewiesen, nicht der Wohnungseigentümer sondern die Insolvenzmasse hafte für die Hausgeldzahlungen.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Insolvenzverwalter hatte die Freigabe des Wohnungseigentums aus der Masse gegenüber dem Schuldner erklärt. Einige Zeit nach Abgabe der Erklärung fasste die Eigentümerversammlung Beschlüsse über den neuen Wirtschaftsplan sowie eine Sonderumlage. Der insolvente Wohnungseigentümer wird durch die WEG auf Zahlung der Forderungen aus dem neu beschlossenen Wirtschaftsplan und der Sonderumlage in Anspruch genommen.

Entscheidung

Zu Unrecht, so das AG Mannheim. Der beklagte Wohnungseigentümer sei nicht der richtige Beklagte, da die Forderungen durch den Insolvenzverwalter aus der Masse zu befriedigen seien. Die „Freigabe“ des Wohnungseigentums führe nicht zu einer Befreiung der Masse von der Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes bzw. von Sonderumlagen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Masse von diesen Verpflichtungen befreit werden müsste. Dies gelte sowohl für den Fall, dass die freigegebene Wohnung vermietet sei und ggf. unter Zwangsverwaltung stehe, als auch den Fall, dass der Insolvenzschuldner die Wohnung selbst bewohne.

Praxistipp

Die Entscheidung dürfte die Diskussion um die Reichweite der Freigabe von Wohnungseigentum erneut anheizen. Aufgrund der Unsicherheiten empfiehlt es sich, Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Sonderumlagebeschlüsse sowohl an den insolventen Eigentümer als auch an den Insolvenzverwalter zu schicken und sich bei der gerichtlichen Geltendmachung anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Jacqueline Köppen
Rechtsanwältin

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