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Beweislast des Mieters für Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes durch den Vermieter im Rahmen der Betriebskostenumlage

Ausweislich der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes hat dessen für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat am 06.07.2011 entschieden, dass der Mieter für seine Behauptung, der Vermieter verstoße im Rahmen der Betriebskostenumlage gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, darlegungs- und beweisbelastet sei.

Der Mieter könne sich nicht darauf beschränken, auf eine deutliche Abweichung zwischen den umgelegten Kosten und den üblichen Kosten lt. „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ des Deutschen Mieterbundes e.V. zu verweisen, da dieser insbesondere wegen der Überregionalität der zugrunde liegenden Daten nicht aussagekräftig sei.

Im Streit standen im vorliegenden Fall die Müllkosten, wobei nach Mitteilung des BGH die Ursache für die hohen Müllkosten in der nicht hinreichenden Mülltrennung der Mieter lagen, weshalb die Gemeinde die sog. Gelben Tonnen eingezogen und die Nutzer auf den kostenpflichtigen Restmüllcontainer verwiesen hatte.  Der Mieter hätte darlegen und beweisen müssen, dass bzw. aus welchen Gründen der Vermieter von einer zwischenzeitlichen Änderung im Mülltrennungsverhalten der Mieter hätte ausgehen und die Gemeinde um die erneute Aufstellung kostenloser gelber Tonnen hätte bitten müssen – zumal die Mieter über die Abgabe in gelben Säcken durchaus Kosten sparen konnten.

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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