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Wann kommen die intelligenten Messsysteme?

2016 trat das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft. Kernstück waren die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Das MsbG enthält unter anderem umfangreiche Regelungen zur Einbaupflicht von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Unter ersterem versteht das Gesetz Elektrozähler, die die tatsächliche Nutzungszeit erfassen und über eine sichere Kommunikationseinheit an ein Kommunikationsnetz angeschlossen werden können. Der Begriff Smart-Meter hat sich dafür etabliert. Ein intelligentes Messsystem liegt dann vor, wenn das Smart-Meter tatsächlich über die sichere Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway) an ein Kommunikationsnetz angebunden ist.

Nach § 29 Abs. 3 MsbG besteht die Pflicht zur Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen (Smart-Metern) bereits seit Inkrafttreten des MsbG am 02.09.2016. Für den Austausch vorhandener Zähler besteht eine Übergangsfrist bis 2032. Allerdings sind bei größeren Renovierungen und beim Eichaustausch bereits jetzt Smart-Meter einzubauen.

Für die Verwendung der intelligenten Messsysteme beinhaltet das Gesetz sehr umfangreiche Vorgaben zur Zertifizierung der notwendigen Technik, den Preisen für die Endverbraucher bis hin zu einem Zeitplan für das Rollout.

Nach dem im Gesetz vorgesehenen Zeitplan sollten beginnend 2017 zunächst Vielverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 10.000 kWh mit Intelligenten Messsystem ausgestattet werden, wobei je nach Jahresstromverbrauch unterschiedliche Höchstpreise vorgegeben wurden (§ 31 MsbG). Ebenfalls ab 2017 sollten Energieeinspeiser mit einer installierten Erzeugerleistung ab 7 kW mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden. Kleinere Erzeuger und Haushaltsverbraucher sollten ab 2020 ausgestattet werden.

Trotz des umfangreichen gesetzlichen Zeitplans ist bis heute kein einziges intelligentes Messsystem nach der Definition des MsbG im Einsatz. Grund ist, dass bis September 2018 die Technik nicht verfügbar ist.

Der Gesetzgeber hatte bereits erkannt, dass eine Einbaupflicht ohne verfügbare Technik kaum sinnvoll sein würde und hat daher die Einbaupflicht von der technischen Verfügbarkeit abhängig gemacht. Die technische Möglichkeit zum Einbau liegt laut § 30 MsbG vor, wenn drei voneinander unabhängige Unternehmen zertifizierte intelligente Messsysteme anbieten.

Derzeit befinden sich zwar neun Unternehmen im Zertifizierungsverfahren für ein Smart-Meter-Gateway, jedoch ist bis September 2018 noch kein einziges solches intelligentes Messsystem zertifiziert.

Nach Aussagen des Bundesverbands Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ist eventuell mit einer ersten Zertifizierung noch 2018 zu rechnen. Die Zertifizierung von mindestens drei Systemen wird aber frühestens 2019 erfolgt sein. Erst dann kann das Rollout für intelligente Messsysteme tatsächlich starten.

Martin Alter

Rechtsanwalt

 

Kanzleiforum 09/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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