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Behindertengerechter Umbau im Wohnungseigentum

Beantragt ein Wohnungseigentümer den behindertengerechten Umbau des Hauszugangs bzw. Treppenhauses, müssen vor einer Beschlussfassung sämtliche in Betracht kommenden Umbauvarianten bedacht und geprüft werden, so das AG München im Urteil vom 05.07.2017 zu Az. 482 C 26378/16 WEG.

Hintergrund

Im Urteil vom 13.01.2017 zu V ZR 96/16 hatte der BGH zunächst einen Anspruch des gehbehinderten Wohnungseigentümers auf Duldung des Einbaus eines Personenaufzuges (nur für ihn und seine Familie) auf seine Kosten aus folgenden Gründen verneint:

Da massive Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum erfolgen sollen (Betonsägearbeiten, Verengung des Treppenhauses etc.) bedürfe es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer für die bauliche Veränderung. Bei der Nachteilsabwägung seien auch die zukünftige Verkehrssicherungspflicht sowie Rückbaurisiken zu berücksichtigen. Da der Aufzug nur durch den Antragsteller genutzt werden solle, handele es sich um die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes, die zudem nicht der Beschlussfassung sondern nur der Vereinbarung zugänglich sei.

Der BGH deutete aber an, dass der Einbau eines Treppenlifts oder eine Rampe anders zu beurteilen sein könne.


Entscheidung des AG München

Im Fall des AG München beantragte ein Wohnungseigentümer den ebensolchen Bau einer Rollstuhlrampe außen am Gebäude als Zugang zu seiner Wohnung, die Eigentümer stimmten mehrheitlich zu. Der anfechtende

Sondereigentümer machte geltend, es gebe optisch weniger auffällige Alternativen, die nicht geprüft worden seien. In Betracht kämen eine Umrüstung des Treppenhauses für einen Treppenlift, ein Hublift an der Loggia, die Mitnutzung einer benachbarten Rampe oder ein Treppensteiggerät.

Aus diesem Grunde hob das AG München den Beschluss auf. Der Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil nicht sämtliche Möglichkeiten geprüft worden sind und somit die Entscheidungsgrundlage unzureichend war.


Hinweise

Der Bauwillige muss die Behinderung und ihre Auswirkungen, die verschiedenen Abhilfemöglichkeiten und deren baurechtliche Zulässigkeit darlegen und nachweisen. Entsprechend hat der Verwalter vor Aufstellung der Tagesordnung und Versammlungsdurchführung zu agieren.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 42/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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