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Das Bestreiten der vom Vermieter angegebenen Wohnfläche in einem Mieterhöhungsverlangen

Der BGH hat in seinem Urteil vom 31.05.2017 (Az. VIII ZR 181/16) entschieden, dass ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter angegebenen Wohnfläche in einem Mieterhöhungsverlangen ohne eigene positive Angaben den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht genügt.

In der Urteilsbegründung wurde klargestellt, dass für die Berechnung einer Mieterhöhung die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung maßgebend ist, so wie bereits mit Urteil vom 18.11.2015 (Az. VIII ZR 266/14) festgestellt.

Der Vermieter trägt die Beweislast für die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnfläche, wobei er mit dem Ansatz der im Mietvertrag festgeschriebenen Wohnfläche seiner substantiierten Darlegungslast nachkommt.

Der Senat ging in seiner Entscheidung davon aus, dass es dem Mieter zumutbar ist, die Wohnfläche selbst überschlägig zu vermessen und einen bestimmten abweichenden Flächenwert vorzutragen. Grundsätzlich ist eine Vermessung einer Wohnung auch mit Dachschrägen und Loggia einem Mieter möglich.

Um die vom Vermieter angegebene Wohnfläche zu bestreiten, soll es ausreichend sein, wenn der Mieter das Ergebnis einer laienhaften im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung kundtut.

Ein angebotenes Sachverständigengutachten stellt keinen begründeten Einwand dar, da es kein konkreter Einwand, sondern ein Beweisangebot darstellt.

 

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 35/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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