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Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen – Rückforderungsansprüche !!!

Unter Bezugnahme auf unsere eilige Aktuelle Information Ende des Jahres 2014, mit der wir auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus Bearbeitungsentgelten für gewerbliche Kreditverträge zum 31.12.2014 hingewiesen hatten, können wir nun bestätigen, dass sich der Bundesgerichtshof in seiner Leitsatzentscheidung vom 04.07.2017 ebenfalls für die Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehen entschieden hat (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Die lange diskutierte und umstrittene Rechtsfrage, ob die Kreditinstitute in Darlehensverträgen auch mit gewerblichen Darlehensnehmern ihre Bearbeitungsentgelte dem Darlehensnehmer auferlegen konnten, hat sich nunmehr zugunsten der Unternehmen im Sinne unserer bisherigen Rechtsauffassung entschieden. So sieht auch der BGH hier einen Anspruch auf Rückzahlung von entsprechenden Gebühren gegen die Banken.

Die Bearbeitungsentgeltklauseln sind mithin unwirksam da sie einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB (AGB-Kontrolle) nicht standhalten. Sie benachteiligen unangemessen auch den gewerblichen Vertragspartner und widersprechen zudem der gesetzlichen Regelung. Die Bearbeitungsentgeltklauseln für laufzeitunabhängige Darlehen entsprechen weiterhin keinem Handelsbrauch und lassen sich demnach auch nicht mit den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen.

Insbesondere betont der BGH, dass Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern keine geringere Schutzbedürftigkeit und keine stärkere Verhandlungsmacht haben. Das ausnahmslos von den Banken angebrachte Argument, dass ein Unternehmer besser informiert bzw. erfahren sei und auch mittels eines gesteigerten wirtschaftlichen Verständnisses derartige Klauseln zu akzeptieren hätte, hat der BGH nicht akzeptiert und damit der Schlechterstellung von Unternehmern im Kreditgeschäft eine Abfuhr erteilt.

Der BGH hat zudem die Grundsätze zur Verjährung bei Verbraucherdarlehen mithin auch auf die Unternehmerdarlehen ausgeweitet.

Demzufolge möchten wir Sie nochmals bestärken, dass Sie Ihre Darlehensverträge der letzten Jahre nochmals auf formularmäßig eingefügte Bearbeitungsentgelte kontrollieren. Gern werden wir auch diese (nunmehr mit Unterstützung der BGH-Rechtsprechung) für Sie zurückfordern.

Sofern Sie aktuelle Darlehensverträge mit Bearbeitungsentgeltklauseln auffinden und die Entgelte zurückfordern möchten, ist dies jetzt noch möglich für ab dem Jahr 01.01.2014 abgeschlossene Darlehnsverträge.

Obgleich mit dieser Leitentscheidung die hier anhängigen Rechtsstreite wohl zugunsten unserer Mandanten ausgehen werden, dürften sich die Banken künftig auf eine Vertragsgestaltung ausrichten, die von Bearbeitungsentgelten absieht.

Sollten diese jedoch weiterhin berechnet oder angeboten werden, ist hier weiterhin Vorsicht geboten, da eine individuell ausverhandelte Bearbeitungsgebühr gleichwohl weiterhin wirksam sein dürfte.

Gern beraten und unterstützen wir Sie bei der Vermeidung solcher unangemessenen Benachteiligungen.

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 28/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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