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Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Krankheit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 14.11.2012 (Az.: 5 AZR 886/11) entschieden, dass der Arbeitgeber die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom Arbeitnehmer verlangen kann.

Sachverhalt

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte eine Mitarbeiterin der beklagten Rundfunkanstalt einen Dienstreiseantrag gestellt, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprochen hat. Auch auf eine nochmalige Nachfrage der klagenden Mitarbeiterin am Tag vor der geplanten Dienstreise lehnte der Vorgesetzte die Dienstreise ab. Am Tag der Dienstreise meldete sich die Klägerin krank und erschien am folgenden Tage wieder zur Arbeit. Die beklagte Arbeitgeberin wies die Klägerin daraufhin an, künftig bereits am ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Mit der Klage begehrte die Arbeitnehmerin den Widerruf der Weisung, da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung eines sachlichen Grundes bedürfe. Der für die Klageparteien geltende Tarifvertrag sehe ein solches Recht der beklagten Arbeitgeberin nicht vor.

Entscheidung

Sowohl in den Instanzen als auch vor dem BAG hatte die Klage keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass die „Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eingeräumten Rechts [nicht] im gebundenen Ermessen des Arbeitgebers [steht]. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall“ so das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung.

Praxistipp

Das Bundesarbeitsgericht unterstreicht in seiner Entscheidung, dass es im Ermessen des Arbeitgebers steht, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am 1. Tag der Krankheit verlangt wird oder nicht. Verlangt der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht bereits am 1. Tag der Krankheit, ist der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz bei einer länger als 3 Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage nach 3 Tagen verpflichtet.

Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin