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Verpflichtung des Wohnraummieters zur Fensterreinigung

Dem Hinweisbeschluss des BGH vom 21.08.2018 zu Az. VIII ZR 188/16 lag die Frage zugrunde, ob der Mieter kraft Gesetzes dazu verpflichtet sei, die Fenster der Mietwohnung von innen und von außen auch dann bei Bedarf zu reinigen, wenn dies eigenhändig nur schwer bzw. risikobehaftet ist, weil es sich um große Fensterflächen mit feststehenden Fensterelementen handelt, die lediglich durch kleinere Öffnungen unterbrochen sind.

In I. Instanz hatte der klagende Mieter seinen behaupteten Anspruch auf vierteljährliche Durchführung der Fensterreinigung durch den Vermieter nicht durchsetzen können. In II. Instanz verurteilte das Berufungsgericht den Vermieter zur halbjährlichen Reinigung der feststehenden Fensterelemente von außen jeweils einmal im Frühjahr und im Herbst.

Der BGH dagegen stellte eindeutig klar, dass die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster samt etwaiger nicht zu öffnender Glasbestandteile und Fensterrahmen grundsätzlich dem Mieter obliegt, wenn die Vertragsparteien keine andere Vereinbarung getroffen haben. Es sei nicht Aufgabe des Vermieters, dem Mieter eine Erhaltung der Mietsache im jeweils gereinigten Zustand sicherzustellen. Bloße Reinigungsmaßen seien nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

Interessanterweise ist für den BGH irrelevant, ob die Reinigung der Fensterflächen vom Mieter persönlich geleistet werden kann: „Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Mieter bspw. professioneller Hilfe bedienen.“ Das Urteil könnte dadurch möglicherweise eine Trendwende auch im Hinblick auf die umstrittene Rechtsfrage der Ausführbarkeit von Reinigungsleistungen im Treppenhaus durch betagte oder gebrechliche Mieter einläuten.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 44/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz