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Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 23.11.2015, Az. 16 Sa 494/15 entschieden, dass die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zählen kann, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerkes. In dem Rechtsstreit verlangte der von der Beklagten, dass die Zeiten für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände sowie der Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz als Arbeitszeit vergütet werden. Das Tragen der Schutzkleidung war für den Mitarbeiter verpflichtend. Nicht aber die Nutzung der betrieblichen Umkleidestellen. Es kam zudem regelmäßig zu erheblichen Verschmutzungen der Arbeitskleidung.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, auch wenn er nicht vorgeschrieben hatte, dass die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen ist. Aus hygienischen Gründen sei dies aber weder dem Kläger selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Weiter sei das Firmenemblem sehr auffällig, so dass es dem Mitarbeiter auch deswegen nicht zumutbar gewesen sei, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen.

Praxishinweis

Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Mit diesem Urteil wird diese Rechtsprechung insoweit erweitert, dass die Umkleidezeit auch dann zur Arbeitszeit gehört, wenn das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Weg zur Arbeitsstätte dem Mitarbeiter nicht zumutbar ist.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 28/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz