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Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.02.2011 zum Wirtschaftlichkeitsgebot im Gewerberaummietrecht

Nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin von 07.02.2011, Aktenzeichen 8 U 147/10, obliegt dem Vermieter auch im Gewerberaummietrecht eine vertragliche Nebenpflicht, wonach er den Mieter nur mit den erforderlichen und angemessenen Nebenkosten belasten darf. Dementsprechend ist er auch verpflichtet, möglichst günstige Versicherungsverträge abzuschließen und ggf. Vergleichsangebote einzuholen.

Sofern der Mieter im Prozess glaubhaft darlegen kann, es liege eine Kostenüberhöhung vor und die Vermieterin dies nicht entkräften kann, steht dem Mieter infolge des Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Freihaltung von unnötigen Kosten, zu.

Noreen Walther
Rechtsanwältin