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Urteil des BGH zur Haftung für Steinschlagschäden durch Mäharbeiten

Im Urteil vom 4. Juli 2013, Az. III ZR 250/12, befasste sich der BGH mit Fragen der Haftung für Steinschlagschäden an vorbeifahrenden Pkw durch Mäharbeiten an einer Straße.

1. Der Fall

Während einer Rasenmahd mit sog. Freischneidern (Motorsensen ohne Auffangkörbe) am Grünstreifen einer Bundesstraße wurden Steine hoch- und auf einen vorbeifahrenden Pkw geschleudert.

Dessen Eigentümerin nahm das für die Bundesstraße zuständige Land Brandenburg klageweise auf Schadenersatz in Anspruch.

Der Hersteller der Freischneider verweist in der Bedienungsanleitung darauf, dass sich im Umkreis von 15 m während der Arbeiten wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch „wegschleudernde Gegenstände“ keine Personen aufhalten dürfen.

Das beklagte Land verwies auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Absperrens mit Planen oder des Mitfahrens eines weiteren Pkw zum Zwecke der Abschirmung.

2. Die Entscheidung

Zu den Amtspflichten gehöre die Unterlassung von Schädigungen Dritter. Daher seien bei Mäharbeiten notwendige Schutzvorkehrungen zu treffen. Zwar sei insoweit nur ein vertretbarer Aufwand geschuldet. Dies hätte aber durch eine mobile Schutzwand, die auf Rollen montiert und zum jeweiligen Mähabschnitt verbracht werde, gewährleistet werden können.

3. Praxishinweis

Die Entscheidung ist auf private Grundstückseigentümer übertragbar. Diese sollten daher bei der Gestaltung von Verträgen mit Dienstleistern aus dem Bereich der Grünlandpflege auf entsprechende Pflichtenregelungen achten. Entsprechendes gilt für die Anweisung von eigenen Hausmeistern, soweit diese derartige Tätigkeiten ausführen.

Noreen Walther
Rechtsanwältin