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Urteil des BGH zum Unterlassungsanspruch bei Missachtung der Parkbedingungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14, entschieden, dass der Halter eines Fahrzeuges auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn das Fahrzeug unerlaubt oder unter Missachtung der Nutzungsbedingungen geparkt wird.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen unbeschrankten Parkplatz. Eine Beschilderung weist die Nutzer auf die Vertrags- und Einstellungsbedingungen hin. Danach müssen die Nutzer den Mietpreis zahlen und den Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe platzieren. Verstößt der Nutzer hiergegen oder überschreitet er die Parkzeit wird ein erhöhtes Nutzungsentgelt in Höhe von 20,00 € sofort zur Zahlung fällig. Der Beklagte ist Halter eines Pkw, der ohne gültigen Parkschein abgestellt wurde. Nach Ermittlung des Beklagten als Halter, wurde dieser vergeblich zur Zahlung von 20,00 € bzw. Benennung der Fahrers aufgefordert. Sodann begehrte die Klägerin vergeblich die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Den Unterlassungsanspruch verfolgte die Klägerin sodann gerichtlich weiter.

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine verbotene Eigenmacht § 858 Abs. 1 BGB nicht nur dann vorliegt, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Weiter führte das Gericht aus, dass der Fahrzeughalter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, auch wenn er das Fahrzeug nicht selbst abgestellt hat. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass er die Quelle der Störung beherrscht, da er allein darüber bestimmen kann, wie und vom wem sein Fahrzeug genutzt wird. Daran ändere auch nichts, dass das Ausleihen von Fahrzeugen insbesondere an nahe Familienangehörige sozialadäquat ist.

Praxishinweis

Die Ermittlung des Fahrers eines widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges ist in der Praxis sehr schwierig, da selten beobachtet wird, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Nach dieser Entscheidung des BGH besteht nunmehr jedoch die Möglichkeit den Halter des Fahrzeugs auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn dieser den Fahrer nicht benennt. Die Kosten für die notwendige Halteranfrage sind jedoch nicht erstattungsfähig.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 12/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz