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Pflicht des Mieters zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern

Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 22.09.2014 (Aktenzeichen 3 S 24/14) entschieden, dass ein Mieter auch dann den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden muss, wenn er bereits selbst die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.


Sachverhalt

Die Mieterin einer Genossenschaftswohnung hat auf eigene Kosten die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet, ohne dies mit der Vermieterin abzustimmen. Im Rahmen der Nachrüstpflicht von Rauchwarnmeldern gemäß § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung  Sachsen-Anhalt hat der Vermieter die Nachrüstung aller Wohnungen vorgesehen und gegenüber den Mietern die Modernisierung angekündigt. Die Mieterin hat den Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Vermieterin angelehnt, da sie bereits selbst die Nachrüstung vorgenommen hatte und daher eine Modernisierung der Wohnung nicht vorliegen würde. Darüber hinaus wendet die Mieterin ein, dass in der Landesbauordnung nicht definiert sei, wer zur  Nachrüstung verpflichtet ist.


Entscheidung

Das Gericht hat die Mieterin zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern durch die Vermieterin verurteilt.

Das Landgericht Halle führt zur Begründung aus, dass auch ohne ausdrückliche Benennung des Normadressaten in der Bauordnung der Bauherr bzw. der Eigentümer des Gebäudes als Normadressat anzusehen ist. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften richten sich nach Ansicht des Gerichts nicht an den Mieter als bloßen Nutzungsberechtigten einer Wohnung, die nicht mit solchen Geräten ausgestattet ist.

Als Argument führt das Landgericht weiter an, dass sich auch die übrigen bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen ohne ausdrückliche Benennungen von Abweichungen selbstverständlich nur an den Gebäudeeigentümer richten.

Darüber hinaus habe der Vermieter ein grundsätzlich weites Dispositionsrecht über die Wohnungsausstattung, das nicht durch einseitige Maßnahmen des Mieters eingeschränkt werden könne.

Zudem handele es sich bei der Anbringung der Rauchwarnmelder um eine duldungspflichtige Maßnahme nach § 555 b BGB. Die Maßnahme dient nach Ansicht des Gerichts der Verbesserung der Wohnverhältnisse, da sie den aktuellen und dauerhaften Sicherheitsstandard einheitlich und nachhaltig für alle Bewohner gleichermaßen erhöht.

Da die Rauchwarnmelder bislang nur der willkürlichen Wartung und Auswahl der Mieterin ohne Prüfung durch den Vermieter unterlagen, könne die Mieterin nicht einwenden, dass ein Sicherheitszuwachs durch sie bereits hinreichend bewirkt ist und sie die Dispositionsfreiheit des Vermieters insoweit einschränken durfte. Der Vermieter habe ein Interesse an einem eigenen einheitlichen und von ihm systematisch kontrollierbaren und zu wartenden Rauchwarnsystem.


Praxishinweis

Die Duldungspflichten im Zusammenhang mit dem Einbau von Rauchwarnmeldern sind in der Instanzrechtsprechung seit Jahren umstritten. Das LG Halle hat in dem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren ist beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 290/14 anhängig. Wir werden über den Ausgang des Revisionsverfahrens berichten.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 3/2015

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