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OLG Düsseldorf: Nichtbeachtung Vergaberechtlicher Vorschriften bei der Gewährung von Investitionszuschüssen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 05.10.2010 (Az.: 23 U 173/09) darüber zu befinden, ob die Nichtbeachtung vergaberechtlicher Vorschriften bei der Gewährung von Investitionszuschüssen eine Rückzahlungs- oder Schadenersatzpflicht des Mittelempfängers auslöst.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Nordrhein-Westfälische Landesbank nach einem Rahmenvertrag mit dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes Mittel des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogrammes zu gewähren und auszuzahlen.

In den Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse des Förderprogrammes hieß es: „ Die I-Bank NRW kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise die sofortige Rückzahlung des Zuschusses fordern, insbesondere wenn […] er die in der Zusage festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, […].“

In allen Bewilligungsbescheiden des Falls war die folgende Bestimmung enthalten. „Die Vorgaben der Europäischen Kommission zur öffentlichen Auftragsvergabe sowie die nationalen Regelungen der VOB, VOL und VOF in Verbindung mit dem Erlass des Finanzministeriums NRW vom 16.12.1977 – I D1-0044-3/8 – sind zu beachten.“

Der Mittelempfänger hatte im Februar 2002 den Antrag auf Gewährung der Mittel gestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass die geförderte Maßnahme spätestens zum 31.12.2003 abgeschlossen sein musste. Die Bewilligungszusage erfolgte im November 2003, der Abruf der Mittel am 05.12.2003. Bereits vor der Bewilligungszusage hatte der Mittelempfänger beschränkte Vergabeverfahren durchgeführt, wovon die Bank Kenntnis hatte. Die Bank forderte die gewährten Mittel nun mit der Begründung zurück, das durchgeführte beschränkte Vergabeverfahren entspreche nicht dem Vergaberecht, so dass darin ein Verstoß gegen die Auflagen der Bewilligung vorliege.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht wies die Klage der Bank ab. Es bestehe keine Rückzahlungspflicht des Zuwendungsempfängers. Die Bestimmungen zur Einhaltung des Vergaberechts seien als Auflagen zu qualifizieren, deren Nichtbeachtung eine im Ermessen der Bank stehende Rückforderung der Fördermittel nach sich ziehe. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch im Verhalten des Mittelempfängers keinen Verstoß gegen die Auflage. Da der Mittelempfänger bereits vor der Bewilligungszusage die Ausschreibungen durchgeführt habe, seien diese von der Auflage nicht erfasst gewesen. Trotz Kenntnis von der Durchführung der Vergabeverfahren und der unmittelbar bevorstehenden Fertigstellung des Vorhabens bereits bei Erteilung der Bewilligungszusage, habe die Bank die Auflage nicht mit einer Rückwirkung versehen, die ausdrücklich im Bescheid hätte festgehalten werden müssen. Wenn der Zuwendungsgeber Kenntnis von Maßnahmen hat, die der Zuwendungsempfänger bereits während des Bewilligungsverfahrens zur Projektrealisierung unternehmen will bzw. unternimmt, und der Zuwendungsgeber diesen Maßnahmen weder widerspricht noch ankündigt, dass er die Bewilligung der Fördermittel von bestimmten Auflagen abhängig machen will, die sich auch auf die bereits begonnene Realisierung des Projekts beziehen, darf der Zuwendungsempfänger darauf vertrauen, dass die Maßnahme förderunschädlich ist. Dem Zuwendungsempfänger ist auch nicht zuzumuten, von selbst zu erkennen und zu wissen, wenn der Zuwendungsgeber beispielsweise aus haushaltsrechtlichen Erwägungen bestimmte Vorschriften oder Vorgaben aus sonstigen Rechtsgründen zu befolgen hat.

Darüber hinaus habe die Bank im zu entscheidenden Fall keinerlei Ermessensausübung erkennen lassen, da lediglich lapidar mitgeteilt wurde, dass die Rückforderung aufgrund der Nichtbeachtung der Vergabevorschriften erfolgt.

Das Gericht entschied weiterhin, dass der Mittelempfänger auch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes nicht zur Rückzahlung der Mittel verpflichtet ist. Der Mittelempfänger habe keine Mitteilungspflichten verletzt, da er die Bank ausführlich über seine Maßnahmen unterrichtet habe und auch die gewählte Vergabeart dokumentiert und begründet habe.

Praxistipp

Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann mit ihren Kernaussagen auch auf Bewilligungsbescheide und Fördermittelverträge mit der Sächsischen Aufbaubank übertragen werden. Die Entscheidung zeigt, dass bei einem Maßnahmenbeginn vor Erteilung der Förderzusage dringend die Abstimmung der einzuleitenden Maßnahmen mit dem Zuwendungsgeber erfolgen sollte. Die Abstimmung sollte möglichst genau dokumentiert werden, um im Rückforderungsfalle genau überprüfen zu können, ob und inwieweit die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Jacqueline Köppen
Rechtsanwältin