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Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (kurz DCGK) gibt die wesentlichen aktienrechtlichen Vorschriften für die Leitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften wieder und enthält darüber hinaus Empfehlungen für eine Verbesserung der gesellschaftlichen Unternehmensführung. Der DCGK kann jedoch auch für eine GmbH von Interesse sein. So kann zum einen der Gesellschaftsvertrag eine Anwendbarkeit des DCGK vorsehen. Zum anderen sehen öffentlich-rechtliche Vorschriften sehr häufig die analoge Geltung oder freiwillige Verpflichtung des DCGK für kommunale Unternehmen vor. Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte den DCGK bei der Beurteilung von etwaigen Verfehlungen des Geschäftsführers oder eines Aufsichtsratsmitglieds einer GmbH als Vergleichsmaßstab heranziehen, zumal § 52 GmbHG explizit auf das AktienG verweist.

Dem aufgrund aktueller Entwicklungen festgestellten Änderungsbedarf des DCGK ist die zuständige Regierungskommission nunmehr nachgekommen und hat am 09.05.2019 eine vollständige Neufassung des DCGK beschlossen. Im vorab durchgeführten Konsultationsverfahren haben in der Zeit vom 06.11.2018 bis zum 31.01.2019 mehr als 100 Verbände und Unternehmen ihre Stellungnahmen abgegeben.

Anhand der am 22.05.2019 veröffentlichten Neufassung, die derzeit noch nicht in Kraft getreten ist, ist festzustellen, dass eine grundlegende Überarbeitung des DCGK stattgefunden hat und dieser insbesondere nicht mehr, wie bisher nach Organen der Aktiengesellschaft, sondern nunmehr nach Aufgaben unterteilt ist. Im Mittelpunkt steht weiterhin das Transparenzgebot. Die bedeutsamsten Änderungen und Neuerungen der sich an die 25 Grundsätze des DCGK anschließenden Empfehlungen sind:

  1. Langfristig variable Vorstandsvergütungsbeträge sollen künftig überwiegend in Aktien angelegt werden oder von der Gesellschaft entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Zudem soll der Anteil der langfristig variablen Vergütung den Anteil der kurzfristig variablen Vergütung übersteigen. Daneben sieht der DCGK weiterhin eine Ziel-Gesamtvergütung (Top Down-Ansatz) ergänzt durch eine Maximalvergütung (Cap) vor.
  2. Die Anforderungen für die Einstufung der Anteilseignervertreter als unabhängig anhand bestimmter Indikatoren wurde weiter konkretisiert (C.6 DCGK). Daneben wurden Indikatoren für eine fehlende Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern neu in den DCGK aufgenommen (C.7 DCGK). Danach sind Indikatoren für eine fehlende Unabhängigkeit, wenn das Aufsichtsratsmitglied
  3. in den 2 Jahren vor der Ernennung Vorstandsmitglied der Gesellschaft war;
     
  4. aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung direkt oder als Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser abhängigen Unternehmen unterhält oder unterhalten hat;
     
  5. ein naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds ist;
     
  6. dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört.Ferner soll die Eigentümerstruktur Berücksichtigung finden und bei einer bestimmten Anzahl der Mitglieder eine Unabhängigkeit vom kontrollierenden Aktionär bejaht werden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig angesehen, obwohl mindestens einer der vorgenannten Indikatoren erfüllt ist, so soll dies nach dem DCGK in der Erklärung zu Unternehmensführung begründet werden (C.8 DCGK).
  7. Zudem wurde die Vereinfachung der Corporate Governance-Berichterstattung beschlossen mit dem Ergebnis, dass künftig nicht mehr ein Corporate Governance-Bericht nach Ziffer 3.10 der DCGK 2017 und zusätzlich die Erklärung zu Unternehmensführung im Lagebericht gemäß § 289f HGB nötig ist, sondern nur noch die Erklärung zu Unternehmensführung zum zentralen Instrument der Corporate Governance-Berichterstattung werden soll (Grundsatz 22 DCGK).
  8. Ferner enthält der neugefasste DCGK eine Änderung bei der Empfehlung für Beschränkungen von Aufsichtsratsmandaten. So wird nunmehr empfohlen, dass ein Aufsichtsratsmitglied, welches kein Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ist, maximal 5 Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Funktionen bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften haben soll, wobei der Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt (C.4 DCGK). Demgegenüber sollen Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften maximal 2 Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Funktionen, jedoch keinen Aufsichtsratsvorsitz, in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen (C.5 DCGK). Vorstandsmitglieder sollen zudem bei der Erstbestellung für maximal 3 Jahre bestellt werden.
  9. Zudem finden sich Änderungen/Neuerungen in den Empfehlungen zur Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder mit Sonderregelung für den Fall der Existenz eines kontrollierenden Aktionärs.
  10. Das bisher empfohlene „Apply and Explain-Prinzip“ wird mit Blick auf § 289f Abs. 2 Nr. 2 HGB für nicht mehr erforderlich gehalten. Zudem soll künftig auf die Mustertabellen verzichtet werden, weil § 162 AktienG-E einen Vergütungsbericht vorsieht, dessen Angaben über die Mustertabellen hinausgeht. Dennoch sollte über gewährte Zuwendungen, die dem Vorstandsmitglied in einem späteren Jahr zufließen, berichtet werden.
  11. Beibehalten wird die Empfehlung, dass die Dauer einer ordentlichen Hauptversammlung 4 bis 6 Stunden nicht überschreiten sollte (A.4 DCGK) und, dass der Vorstand im Falle eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen sollte, in der Aktionäre über das Angebot beraten und, sofern nötig, über Maßnahmen, die die Gesellschaft betreffen, beschließen (A.5 DCGK). Eine Empfehlung zur Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern enthält der neugefasste DCGK nicht.Mit der Neufassung entspricht der deutsche Corporate Governance Kodex internationalen Standards – er ist jedoch weiterhin der umfangreichste seiner Art. Die Neufassung des DCGK tritt erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dies soll erst nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) erfolgen, um ggf. dadurch nötig werdende Änderungen im Kodex vor dessen Inkrafttreten vornehmen zu können. Bis dahin ist der DCGK in der Fassung vom 17.02.2017 weiterhin gültig. Die Unternehmen können jedoch bereits jetzt einzelne Änderungen des neugefassten DCGK nach dem Grundsatz „Best Practice“ anwenden.

    Eva-Maria Kreis

    Rechtsanwältin

Kanzleiforum 06/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz