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Die neue Gesellschafterlistenverordnung

Für die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) wird es nunmehr interessanter. Bekanntlich wurde die neue Gesellschafterlistenverordnung am 28.06.2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2018, Seite 870).

Obgleich die neuen Regelungen zunächst nur von neu gegründeten Gesellschaften (nach dem Stichtag) zu beachten sind, gilt dies aber auch für langhin bestehende GmbH, die nach dem Stichtag eine Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG vornehmen wollen. In diesem Fall muss ebenfalls zwingend eine aktualisierte Gesellschafterliste gemäß den Vorgaben der neuen Verordnung erstellt und eingereicht werden, explizit angepasst an die neuen Vorgaben.

Das Ziel des Gesetzgebers, Standards zu implizieren und Effizienz zu gewinnen, ist wünschens- und begrüßungswert, da die Gesellschafterliste häufig streitbefangen ist.

Die zu beachtenden Änderungen in § 40 Abs. 1 GmbHG sind zusammengefasst wie folgt darstellbar:

  • Angabe der prozentualen Beteiligung in der Liste der Gesellschafter (nunmehr auch Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie die Nennbeträge der laufenden Nummern der übernommenen Geschäftsanteile sowie zusätzlich die jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital der GmbH)
  • Angaben zu Gesellschaften als Gesellschafter einer GmbH (ist Gesellschafter einer GmbH selbst eine Gesellschaft, so sind für diese eingetragenen Gesellschaften wiederum deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer in die Gesellschafterliste aufzunehmen). Bei nicht eingetragenen Gesellschaften wie einer GbR oder BGB-Gesellschaft sind deren jeweilige Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen. Kommt es zu einer Änderung dieser beteiligten Gesellschaft (z. B. Gesellschafterwechsel) muss die Veränderung in Ihrer GmbH ebenfalls beantragt werden.

Folgender Musterentwurf wird vorgeschlagen:

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sofern Sie Fragen bzw. Prüfungs- oder Beratungsbedarf zu Ihren Gesellschafterlisten haben, sprechen Sie uns bitte an.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 35/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz