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Neu ab 01. August 2018 – Berufszulassungsregelung für Verwalter von Wohnimmobilien

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurde eine Ergänzung der Gewerbeordnung (GewO) zum 01. August 2018 wirksam. Alle Unternehmen und natürliche Personen die in der Wohnungseigentumsverwaltung und der Verwaltung von Wohnimmobilien für Dritte tätig sind, benötigen ab dem 01.08.2018 entsprechend § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der GewO die Gewerbeerlaubnis. Für die zum 01.08.2018 bereits tätigen Verwalter wurde entsprechend § 161 die Frist zur Beantragung der Gewerbeerlaubnis bis zum 1. März 2019 verlängert. Die Anträge sind bei den für die Unternehmen zuständigen Gewerbeämtern zu stellen.

Ebenfalls zum 1. August 2018 ist die Vierte Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in Kraft getreten, wo die Details zur Versicherungspflicht und der Weiterbildung geregelt sind.

 

Antragstellung

Mit der Antragstellung sind entsprechende Nachweise nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 – 3 zu erbringen, dass keine Versagungsgründe vorliegen.

Im Einzelnen sind dies:

  • Polizeiliches Führungszeugnis, Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft Insolvenzregister § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung
  • Auskunft Schuldnerverzeichnis § 882b Zivilprozessordnung
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

    Diese Nachweise sind zu erbringen für die juristische Person und deren gesetzliche Vertreter und dürfen nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung sein.

    Die Ausübung der Verwaltertätigkeit ohne Gewerbeerlaubnis stellt entsprechend § 144 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. j) eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 144 Abs. 4 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

     

    Versicherungspflicht

    Nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO i. V. m. § 15 MaBV hat das Unternehmen eine Berufshaftpflichtversicherung, die auch Vermögensschäden umfasst zu unterhalten.

    Die Mindestversicherungssumme muss 500 T€ für jeden Versicherungsfall und 1 Mio € für alle Versicherungsfälle eines Jahres beinhalten.

    Den Versicherungsunternehmen wurde mit § 15a MaBV eine Anzeigepflicht gegenüber der erlaubniserteilenden Stelle auferlegt, wenn der Versicherungsvertrag beendet oder Änderungen mit Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen von Dritten wirksam werden.
     

    Weiterbildungspflicht

    In § 34c Abs. 2a GewO wurde der Kreis der Weiterbildungsverpflichteten festgelegt.

    Dazu gehören:

  • unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen
  • Beschäftigte, denen die Aufsicht über die mitwirkenden Personen übertragen ist
  • Vertreter des Gewerbetreibenden

    Der Weiterbildungsumfang beträgt mindestens 20 Stunden, die innerhalb von drei Jahren zu absolvieren sind.

    Die detaillierten Inhalte der Weiterbildung und die Anforderungen an den Bildungsträger sind in der Anlage 1 bzw. 2 der MaBV geregelt.

    Nachweis- und Auskunftspflichten

    Gegenüber der erlaubniserteilenden Stelle bestehen folgende Pflichten:

  • Anzeigepflicht § 9 MaBV
  • bei Wechsel des gesetzlichen Vertreters
  • Informationspflicht § 11 Nr. 3 MaBV
  • auf Verlangen des Auftraggebers über berufsspezifische Ausbildung und der Weiterbildung in den letzten drei Jahren
  • Weiterbildungsnachweis § 15b Abs. 2 u. 3 MaBV
  • Sammlung der Nachweise über die Weiterbildung in den letzten fünf Jahren
  • Erlaubnis erteilende Stelle kann zum Nachweis der Weiterbildung auffordern.
  • Für die Nachweisführung kann das Muster entsprechend Anlage 3 der MaBV verwendet werden.

    Mit der Änderung der MaBV wurden im § 18 neue Ordnungswidrigkeitstatbestände eingeführt, die sich insbesondere auf die Verletzung der Anzeige-, Informations- und Nachweispflichten beziehen.

    Haben Sie Fragen oder Probleme, wir stehen Ihnen gern unterstützend zur Seite.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

 

Kanzleiforum 09/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz