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Nacherfüllungsrecht des Architekten

Der für das Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Senat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Bauherr bei Mängeln am Bauwerk, die auch auf einen Fehler des Architekten zurückzuführen sind, aufgrund einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architektenvertrages auf eine Nacherfüllung durch den Architekten verwiesen werden kann. In der Entscheidung vom 16.02.2017 (VII ZR 242/13) hat der BGH geurteilt, dass eine entsprechende Klausel in Architektenverträgen den Bauherrn unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

Der Fall

Der Bauherr hatte einen Architekten mit der Planung und Objektüberwachung eines Neubaus beauftragt. Der fertiggestellte Neubau wies Mängel hinsichtlich des Schallschutzes auf. Der Baumangel war zugleich auch auf eine mangelhafte Objektüberwachung durch den Architekten zurückzuführen. Der Bauherr forderte vom Architekten Schadenersatzzahlung in Höhe der Kosten der Mangelbeseitigung. Der Architekt berief sich im Prozess auf die Klausel im Architektenvertrag, nach der der Architekt vom Bauherrn verlangen konnte, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, welche Rechte dem Bauherrn gegenüber dem Architekten bei einem Mangel am Bauwerk zustehen. Er hat darauf hingewiesen, dass der Mangel am Bauwerk in der Regel nicht durch die Leistung des Architekten beseitigt werden kann, da sich dessen Schlechtleistung in dem Bauwerk bereits manifestiert hat. Soweit es sich um einen Planungsfehler handelt, steht dem Bauherrn ein Anspruch auf nach Erfüllung zu, darüber hinaus hat der Bauherr einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten der Mangelbeseitigung bzw. der Höhe des Minderwerts des Bauwerks. Der Bauherr sei nach dem Gesetz jedoch nicht verpflichtet, dem Architekten eine tatsächliche Mangelbeseitigung zu ermöglichen. Er kann auch auf eine Mangelbeseitigung verzichten und den Minderwert des Gebäudes als Schadenersatz in Geld verlangen.

Eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn durch die Nacherfüllungsklausel im Architektenvertrag sieht der Bundesgerichtshof gerade darin, dass dem Bauherrn das Recht den Schadenersatz in Geld zu verlangen entzogen wird. Darüber hinaus sieht der Bundesgerichtshof darin eine Benachteiligung das der Bauherr auf eine weitere Zusammenarbeit mit dem Architekten verwiesen wäre, auch wenn infolge der vom Architekten zu vertretenden mangelhaften Leistung das Vertrauen des Bauherrn in dessen Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz verloren gegangen sei. Letztlich würde auch das Recht des Bauherrn eingeschränkt den mit der Mangelbeseitigung zu beauftragenden Unternehmer selbst auszuwählen.

Der BGH weist unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung darauf hin, dass der Bauherr dadurch, dass er dem Architekten nicht die Gelegenheit gibt, den infolge einer fehlerhaften Planungs- oder Überwachungsleistung verursachten Mangel am Bauwerk zu beseitigen, in Ausnahmefällen gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen kann. Ein solcher Ausnahmefall könnte vorliegen, wenn die Art der Mangelbeseitigung oder die Tatsache, dass der Architekt die Mangelbeseitigung veranlasst, zu einem geringeren Kostenaufwand führt.

Praxistipp

Der Architekt unterliegt nach der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer sehr weitgehenden Haftung. Er kann diese jedenfalls nicht dadurch beschränken, dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Nacherfüllungsrecht vereinbart.

Der Schaden des Bauherrn besteht in der Regel darin, dass er für das vereinbarte Architektenhonorar im Ergebnis ein Bauwerk erhält, dass hinter dem im Architektenvertrag als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil, hat der Architekt grundsätzlich Schadenersatz in Geld zu leisten.

Martin Alter

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 12/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz