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LG München zum Privatempfang von Rundfunksignalen im urheberrechtlichen Sinn in WEG-Anlagen

Nach Ansicht des LG München in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 20.02.2013, Az. 21 O 16054/12, kann auch in Wohneigentumsanlagen mit über 300 Wohneinheiten ein vergütungsfreier Privatempfang i. S. d. §§ 20, 20 b UrhG vorliegen.


Der Fall

Ein Verwertungsunternehmen verlangte von einer 1971 gegründeten Wohneigentumsanlage mit 343 Wohneinheiten Erstattung von urheberrechtlichen Lizenzgebühren rückwirkend wegen der Weiterleitung von Rundfunksignalen aus einer Gemeinschaftsantennenanlage über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen.


Der Hintergrund

Aufgrund des 4. UrhGÄndG vom 08.05.1998 wurde in § 20 b UrhG geregelt, dass auch die sog. Kabelweitersendung ein besonderes Verwertungsrecht des Urhebers begründet. Alsbald nach Inkrafttreten traten Rechtsunsicherheiten zutage. Sollte von nun an jede Kabelnutzung von einer Antenne zu einem Endgerät einen Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaften begründen? Schließlich hat der Gesetzgeber keine Ausnahmen geregelt, so dass theoretisch sogar eine Kabelweitersendungsgebühr von einem Endkunden, der ein Kabel von seiner eigenen Außenantenne in seine Wohnung zum Endgerät verlegt und nutzt, verlangt werden könnte, vgl. Schalast MMR 2001, 436. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die unveränderte Weiterleitung in einer Gemeinschaftsantennenanlage nicht unter den Geltungsbereich des § 20 UrhG falle. Alsbald verkündete die GEMA, Anlagen mit bis zu 75 Wohneinheiten von der Vergütungspflicht auszunehmen. Zwischenzeitlich hat sich diese willkürliche Höchstgrenze wohl in der Praxis manifestiert.


Die Entscheidung

Nach Ansicht des LG München liegt kein Fall der Kabelweitersendung von §§ 20, 20 b UrhG vor, obgleich die Anlage über deutlich mehr als 75 Einheiten verfügt. Entscheidend sei eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls. Abzugrenzen sei eine vergütungspflichtige Sendung an die Öffentlichkeit von einem vergütungsfreien Empfang gesendeter Signale. Die geschützten Werke würden hier gerade nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Vielmehr würden lediglich die zum Empfang erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitgestellt und betrieben, um einen organisierten Privatempfang zu gewährleisten. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich um ein einheitliches Gebäude handelt und eine andere Beurteilung gegenüber Gebäuden mit weniger Wohneinheiten daher nicht nachvollziehbar sei. Entscheidend sei zudem, dass angesichts regelmäßig stattfindender gemeinsamer Aktivitäten, wie Hausfeste sowie gemeinsame Bade- und Saunagänge in der hauseigenen Anlage, eine soziale Verbundenheit der Mitglieder der WEG vorliege.

Gerade das letztgenannte Kriterium stellt doch die Verwalter des Gemeinschaftseigentums vor ungeahnte Herausforderungen!

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 3/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz