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Klausel zu Verjährungsbeginn nach Leistungsphase 8 in Planungsverträgen unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 08.09.2016 (Aktenzeichen VII ZR 168/15) entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten- und Ingenieurvertrags eine Klausel unwirksam ist, nach der der Verjährungsbeginn für die Haftung des Planers durch eine Teilabnahme vorgezogen werden soll.

Sachverhalt

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Objektplanung, der Tragwerksplanung, den bauphysikalischen Nachweisen und der technischen Gebäudeausrüstung jeweils mit den Leistungsphasen (LP) 1 bis 9 nach Havarie.

Im Architektenvertrag findet sich zum Beginn der Verjährung folgende Regelung:

„Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation), bzw. nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts.“

Das Gebäude wurde im Jahr 2003 fertiggestellt und in Gebrauch genommen. Im Jahr 2008 wurden Mängel festgestellt und im Jahr 2010 ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Bei einem Verjährungsbeginn im Jahr 2003 wären die Mängelansprüche aus fehlerhafter Planung und Bauleitung im Jahr 2008 verjährt.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Vertragsklausel, nach der der Verjährungsbeginn auf den Abschluss der LP 8 (Bauüberwachung) vorgezogen wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam.

Demnach ist gemäß § 309 Nr. 8b) BGB  in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels erleichtert wird. Eine derartige unzulässige Erleichterung liegt unter anderem dann vor, wenn der Verjährungsbeginn – gemessen am vom Gesetz vorgesehenen Beginn – vorverlegt wird. Nach § 634a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung mit der Abnahme, welche die Fertigstellung sämtlicher Leistungen aus dem Vertrag voraussetzt (§ 640 BGB). Demnach beginnt nach dem Gesetz die Verjährung bei Architektenverträgen, die die LP 1-9 beinhalten, die Verjährung frühestens mit Fertigstellung sämtlicher Leistungen einschließlich der LP 9.

Eine Klausel die den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt des Abschlusses der LP 8 vorzieht, ist demnach zumindest in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam.

Der BGH führt in der Entscheidungsbegründung aus, dass im Ergebnis eine solche Klausel auch in Verträgen mit Unternehmern unwirksam ist. Zwar sind die Bestimmungen des §§ 309 BGB nicht auf Unternehmensverträge anwendbar. Dem strikten Klauselverbot des § 309 Nr. 8b) BGB kommt im Rahmen der Inhaltsprüfung gemäß § 307 BGB jedoch eine Indizwirkung für die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel auch in Unternehmerverträgen zu. Demnach wäre die Klausel auch bei Verwendung in einem Vertrag mit einem Unternehmer unwirksam.

Praxistipp

Ähnliche Klauseln, wie die hier vom BGH beurteilte, finden sich in einer Vielzahl von Formularverträgen für Architekten und Ingenieure. Durch die Unwirksamkeit der Klausel wird der Verjährungsbeginn auf den Abschluss der LP 9 verschoben, wodurch sich eine Verschiebung des Verjährungsendes um die Dauer der LP 9, mithin um bis zu 5 Jahren, ergibt.

Im aktuellen Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts ist vorgesehen unter dem neu einzufügenden § 650 r BGB die Möglichkeit einer Vereinbarung zur Teilabnahme nach der LP 8 gesetzlich vorzusehen. Sollte die Regelung wie derzeit vorgesehen am 01.01.2017 Inkrafttreten, können entsprechende Klauseln, wie die im hier besprochenen Urteil für unwirksam erklärte, in Zukunft wieder wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

Martin Alter

Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 43/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz