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Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2014, Az. 6 AZR 636/13, entschieden, dass die Staffelung der Kündigungsfristen des § 622 BGB nicht das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung verletzt. Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 S.1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen.

In dem konkreten Fall war die im Jahre 1983 geborene Klägerin seit Juli 2008 als Aushilfe bei der Beklagten beschäftigt, welche eine Golfsportanlage betreibt und dabei nicht mehr als 10 Arbeitsnehmer beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz fand deshalb auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Mit Schreiben vom 20.12.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zum 31.01.2012.

Die Klägerin zieht die prinzipielle Wirksamkeit dieser Kündigung nicht in Zweifel. Sie ist jedoch der Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer wie sie würden benachteiligt. Darin liege eine von der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL2000/78/EG) untersagte mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Dies habe zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 S.1 Nr. 7 BGB vorgesehene längstmögliche Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten müsse. Darum habe das Arbeitsverhältnis erst mit dem 31.07.2012 geendet.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage der Klägerin abgewiesen hatten, erzielte die Klägerin auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 S. 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger Beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich im Sinne Artikel 2 Abs. 2 b Ziffer i RL2000/78/EG. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.

René Illgen

Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 32/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz