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Kein Duldungsanspruch für grenzüberschreitende Wärmedämmung bei Neubauten

Der V. Senat des Bundesgerichtshofs, der u.a. für das Nachbarrecht zuständig ist, hat mit Urteil vom 02.06.2017 (Az. V ZR 196/16) einen Anspruch für den Bauherrn eines neu errichteten Gebäudes auf Duldung der Anbringung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung verneint.


Der Fall

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das Grundstück des Beklagten ist mit einem Reihenendhaus bebaut, das an der Grenze zum Grundstück der WEG steht. Das Gebäude der WEG wurde an das Gebäude des Beklagten angebaut. Die Giebelwände der Gebäude decken sich nicht vollständig, so dass die Giebelwand des Gebäudes der WEG entlang der Grundstücksgrenze 1,61 m vorsteht. In diesem Bereich der Giebelwand brachte die WEG Dämmmaterial an, dass 7 cm in das Grundstück des Beklagten hineinragt. Die Wohnungseigentümer wollen nun noch Putz und Anstrich anbringen. Zur Klärung des Duldungsanspruchs hat die WEG Klage auf der Grundlage des Berliner Nachbarrechtsgesetzes erhoben.


Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Duldungspflicht nach § 16 Abs. 1 NachbG Berlin nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand gilt, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung erfüllt. Diese Einschränkung ergebe sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aus der gebotenen Auslegung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck. Der Landesgesetzgeber wollte Grundstückseigentümern nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern. Diese seien bei Gebäuden, die auf der Grundstücksgrenze stehen, häufig dadurch erschwert, dass der Nachbar die notwendige Zustimmung zu dem durch die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmedämmverbundsystem entstehenden Überbau verweigerte oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forderungen abhängig machte. Dem sollte durch die Einführung einer Duldungspflicht begegnet werden. Anders als für den Altbaubestand hat der Landesgesetzgeber für die Wärmedämmung von Neubauten kein Regelungsbedürfnis gesehen. Die Voraussetzung, dass das zu dämmende Gebäude bereits besteht, ist zudem in § 16 Buchst. a Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes ausdrücklich formuliert. Für Neubauten bleibt es somit bei dem Grundsatz, dass Sie so zu planen sind, dass ich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.


Praxistipp

Eine mit dem Berliner Nachbarrechtsgesetz vergleichbare Regelung findet sich in § 14a Abs. 1 des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes. Auch dort wird jedoch darauf abgestellt, dass der Duldungsanspruch nur für Dämmung von bereits vorhandenen Grenzwände gelten soll. Eine Ausdehnung der Regelung auf Neubauten ist nach Sinn und Zweck der Regelung nicht geboten.

Die Nachbarrechtsgesetze von Sachsen und Sachsen-Anhalt enthalten bereits keine Regelungen für einen Duldungsanspruch. Hier besteht auch bei vorhandenen Grenzwänden kein Anspruch gegenüber dem Grundstücksnachbarn auf Duldung eines Überbaus durch eine EnEV-gerechte Wärmedämmung.

Soweit eine Duldungspflicht nach Landesnachbargesetzen nicht besteht, besteht auch keine Pflicht zum Anbau einer Wärmedämmung gemäß § 9 Abs. 1 EnEV. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Nr. XX-2 zu § 9 Abs. 1 EnEV nach der bei einer Grenzbebauung, bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke zu einer Überbauung des Nachbargrundstücks führen würde, die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Dämmschichtdicke entfällt.

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 23/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz