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Informationspflichten für Webseitenbetreiber bei der Verwendung von Google Anlaytics

Google Analytics ist das mit Abstand am weitesten verbreitete Werkzeug für die Analyse der Nutzung einer Website. Man geht davon aus, dass das Programm auf 58 % der weltweiten Websites zum Einsatz kommt.

Die Analyse der Nutzung der eigenen Website ist für Seitenbetreiber bedeutsam, da er nur so verfolgen kann, ob und wie das Onlineangebot genutzt wird. Dabei ist für den Betreiber beispielsweise von Interesse, woher die Nutzer kommen, wie lange diese auf der Seite verweilen oder wie oft auf die Webseite bzw. auf bestimmte Inhalt zugegriffen wird.

Damit eine solche Analyse durchgeführt werde kann, müssen die dafür notwendigen Daten der Besucher erfasst werden. Hierzu gehören u.a. die Herkunft (Land, Stadt), die Sprache, das Betriebssystem, das Gerät (PC, Tablet-PC oder Smartphone), der Browser und die Auflösung des Computers.

Bei einer so umfangreichen Datensammlung durch die Anwendung bestehen daher erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Maschine, auf der die Anwendung für die eigene Seite läuft und auf der auch die Daten gespeichert werden wahrscheinlich in den USA steht.

Für einen datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics sollte daher folgendes beachtet werden:

Die Nutzung von Google Analytics ist in der Datenschutzerklärung zwingend anzugeben. Weiter sollte mit Google ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen werden. Darüber hinaus sollten die IP-Adressen anonymisiert werden. Google selbst stellt eine entsprechende Datei zur Verfügung, dabei werden die letzten 8 Bit der IP-Adresse gelöscht und somit anonymisiert, so dass nur noch eine grobe Lokalisierung des Nutzers möglich ist. Weiter muss dem Nutzer der Website die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Erfassung seiner Daten eingeräumt werden. Dies kann durch einen Link zum Deaktivierungs-Add-on und Setzen eines Opt-Out-Cookies geschehen. Das Deaktivierungs-Add-on verhindert, dass Google Analytics auf jeder besuchten Webseite ausgeführt wird. Bei dem Opt-Out-Cookie hat der Nutzer die Möglichkeit, durch Klicken eines Links in der Datenschutzerklärung ein Opt-Out-Cookie zu setzen.

Die nicht datenschutzkonforme Verwendung von Google Anlaytics ist zudem wettbewerbsrechtlich bedenklich. Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16 entschieden, dass ein Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es Google Analytics verwendet und dabei nicht über die Nutzung informiert.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hat der Betreiber einer Internetseite Google Analytics genutzt, die Besucher wurden aber im Rahmen der Datenschutzerklärung nicht über die Verwendung informiert. Auch wurden die IP-Aderessen der Nutzer nicht anonymisiert. Daraufhin wurde der Seitenbetreiber durch einen Wettbewerber wegen eines Verstoßest gegen § 13 Telemediengesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen und bekam Recht. Dem Betreiber wurde daher die Nutzung des Dienstes untersagt, solange dies nicht in rechtlich zulässiger Weise geschieht.

Bei der Verwendung von Google Analytics sollte daher auf die datenschutzkonforme Verwendung geachtet werden da ansonsten Abmahnung von Wettbewerbern drohen, welche mit erheblichen Kosten verbunden wären.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 12/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz