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Geldnot rechtfertigt nicht die Kündigung der Direktversicherung

Arbeitnehmer, die sich in einem finanziellen Engpass befinden, haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge kündigt. Das wäre mit dem Zweck des BetrAVG nicht vereinbar, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.04.2018, Az. 3 AZR 586/16.

 

Sachverhalt

Der Kläger schloss mit dem beklagten Arbeitgeber im Jahre 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich ca. 1000 € in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Versicherungsnehmer war aber der Arbeitgeber. Die Versicherung, die vom Arbeitgeber durch weitere Beträge gefördert wird, ruht seit 2009. Nachdem der Kläger in einen finanziellen Engpass gekommen war, kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Versicherungsgesellschaft bat seinen Arbeitgeber daraufhin um Mitteilung, ob er der Kündigung zustimme. Dies wurde aber verweigert.

 

Rechtliche Würdigung

Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Zustimmung zur Kündigung ab. Das Interesse des Arbeitgebers, die Versicherung nicht zu kündigen, überwiege das Interesse des Klägers an der Auflösung des Vertrages, so entschied das Landesarbeitsgericht Köln. Es führte aus, dass die im Wege der Entgeltumwandlung eingezahlten Beträge nicht mit Sozialabgaben oder Einkommensteuer belastet sind. Werde der Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge zum Rückkaufswert vor dem 60. Lebensjahr gekündigt, müssen die gesamten eingesparten Sozialabgaben auf die Beitragssumme nachgezahlt werden. Auch sozialpolitische Aspekte sprechen gegen eine Verpflichtung zur Kündigung der Versicherung. Die betriebliche Altersvorsorge als zweite Altersversorgung bedeutet danach mehr als einen jederzeit kündbaren Sparvortrag.

Auch das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Kläger kein schützenswertes Interesse an der Kündigung hat. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könne, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, weil er das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden verwenden will.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 21/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz