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Fristlose Kündigung, weil über Arbeitszeiten getäuscht

Eine fristlose Kündigung kann der Arbeitgeber aussprechen, sofern ein „wichtiger Grund“ nach § 626 I BGB vorliegt. Danach endet das Arbeitsverhältnis sofort mit Ausspruch der Kündigung. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.

Der Kündigungsgrund muss so schwer wiegen, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis noch länger fortzusetzen – nicht einmal bis zum Ablauf der sonst geltenden Kündigungsfrist.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in seiner Entscheidung vom 07.08.2019 (Az.: 3 Ca 992/19) eine fristlose Kündigung für wirksam gehalten, weil eine Pflegekraft wissentlich über ihre Arbeitszeiten getäuscht hatte.

 

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin seit fünf Jahren als Altenpflegerin angestellt. In der Vergangenheit wurde sie mehrmals abgemahnt, da sie Patienten nicht richtig versorgt und die Pflegeleistung auch nicht richtig dokumentiert hat.

Im April 2019 setzte sich dieses Verhalten fort. Die Arbeitnehmerin unterließ es, einer Patientin persönlich eine Nachttablette zu verabreichen. Stattdessen beschränkte sie sich auf ein Telefonat mit ihr. Dennoch trug die Arbeitnehmerin einen entsprechenden Leistungsnachweis ein, wonach sie auf ihrem Tagestourennachweis die Patientin von 22:55 bis 23:06 Uhr betreut habe.

Daraufhin sah sich die Arbeitgeberin zu einer fristlosen Kündigung veranlasst. Dagegen erhob die Pflegekraft Klage.

 

Rechtliche Würdigung

Das Arbeitsgericht Siegburg hielt die fristlose Kündigung für wirksam.

Ein wichtiger Grund habe vorgelegen. Der Arbeitgeber dürfe auch darauf vertrauen, dass die Arbeitnehmer die Arbeitszeit korrekt eintragen. Dabei sei es nur schwer zu kontrollieren, ob die eingetragenen Zeiten tatsächlich stimmen.

Fülle die entsprechende Arbeitnehmerin das Arbeitszeitformular sogar vorsätzlich falsch aus, wie hier, stelle dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Arbeitnehmerin mehrmals bereits abgemahnt worden sei.

 

Fazit

Ein bewusster Arbeitszeitbetrug kann schnell zu Kündigung führen – manchmal sogar zur fristlosen. Eine anders lautende Entscheidung in ähnlichen Fällen ist aber nicht ausgeschlossen. Vor Allem für die fristlose Kündigung liegt die Hürde hoch. Es sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu beachten.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 37/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz