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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2019

Im Bundesgesetzblatt 2019, Teil I, Nr. 12, S. 443, wurde am 04.04.2019 verkündet, dass sich die aktuellen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c und § 850 f der Zivilprozessordnung ab dem 01.07.2019 erhöhen.

 

Zukünftig sind daher monatliche Nettolöhne grundsätzlich wie folgt pfändbar:

 

ohne Unterhaltspflicht                                     ab 1.180,00 €
Unterhaltspflicht für eine Person                      ab 1.630,00 €
Unterhaltspflicht für zwei Personen                  ab 1.870,00 €
Unterhaltspflicht für drei Personen                   ab 2.120,00 €
Unterhaltspflicht für vier Personen                   ab 2.370,00 €
Unterhaltspflicht für fünf Personen                   ab 2.620,00 €.

 

 

 

 

 

 

Vorsorglich ist ebenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Pfändungsfreigrenzen in Ausnahmefällen auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Gericht heraufgesetzt werden können.

Im Servicebereich der Sozietät können Mandanten mit bestehendem Beratungsvertrag jederzeit kostenlos die aktuellen Pfändungsfreigrenzen einsehen und herunterladen.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 20/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz