>

Die neuen Auskunftspflichten der Grundstückseigentümer aufgrund der Änderung des Rundfunkgebührensystems ab 01.01.2013

Mit Wirkung ab dem 01.01.2013 wird das System der Gebührenerhebung für Rundfunk- und Fernsehempfang grundlegend reformiert. Während bislang auf die Anzahl der vorhandenen Empfangsgeräte abgestellt wurde, ist nun ein Beitrag pro Wohnung bzw. pro Betriebsstätte zu entrichten. Im Einzelnen gelten insbesondere folgende Regelungen.

1. Rundfunkbeitrag für den Privatbereich

Für jede Wohnung ist von deren Inhaber ein Beitrag zu entrichten. Als Inhaber gilt jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, wobei als Inhaber die nach Melderecht gemeldete Person bzw. die im Mietvertrag als Mieter ausgewiesene vermutet wird. Nicht als Wohnungen gelten Bauten i.S.v. § 3 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie Gästezimmer, Ferienwohnungen u.a. (vgl. § 3 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Die Möglichkeit von Befreiungen von der Beitragspflicht besteht weiterhin für sozialhilfebedürftige oder schwerbeschädigte Personen.

2. Rundfunkbeitrag im geschäftlichen Bereich

Im sogenannten „nicht privaten Bereich“ ist für jede Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, wobei sich die Höhe des Beitrags nach der Zahl der Beschäftigten für die Betriebsstätte bemisst, und zwar auszugsweise wie folgt:

0 – 8 Beschäftigte                  1/3 des Rundfunkbeitrages

9 – 19 Beschäftigte                1 Rundfunkbeitrag

20 – 49 Beschäftigte              2 Rundfunkbeiträge

50 – 249 Beschäftigte            5 Rundfunkbeiträge

usw.

Daneben ist jeweils 1/3 des Rundfunkbeitrages für jedes Hotel- und Gästezimmer bzw. für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit sowie für jedes zugelassenes Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken benutzt wird, zu entrichten. Ausgenommen ist ein Beitrag für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte. Begrenzungen gelten für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen. Kein Rundfunkbeitrag ist für Betriebsstätten zu entrichten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden.

Als Betriebsstätte gilt „jede zu einem eigenständigem, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder benutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte.“. Inhaber der Betriebsstätte ist die jeweilige natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt, wobei die Vermutungen aus öffentlichen Registern herangezogen werden.

Beschäftigte i.S.d. des Beitragsermittlungsprinzips sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden.

Der Rundfunkbeitrag ist monatlich in der Mitte eines 3-Monatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

3. Anzeigepflichten

Jeder Inhaber einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges hat unverzüglich seit 01.01.2012 schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt eine Anmeldung vorzunehmen bzw. Änderungen der Daten anzugeben. Dabei ist die Änderung der im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten jeweils bis 31. März eines Jahres anzuzeigen – mit Wirkung ab 01. April des jeweiligen Jahres. Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug wirkt auch für die weiteren anzeigepflichtigen Beitragsschuldner. Bei der Anzeige sind umfangreiche Datenübermittlungen erforderlich, namentlich:

       1.  Vor- und Familienname sowie frühere Namen

       2.  Geburtstag

       3.  Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines                  gesetzlichen Vertreters

       4.  gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller                   vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung

       5.  die letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners

       6.  vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte

       7.  Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte

       8.  Beitragsnummer

       9.  Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des                            beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs

     10.  Zugehörigkeit zu Branchen und Einrichtungen, für die Ermäßigungen oder Befreiungen von der Beitragspflicht bestehen

     11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen sowie

     12.  Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

4. Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt

Die Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über die vorbezeichneten Daten verlangen.

Sofern die Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann, ist der Eigentümer oder vergleichbar dinglich Berechtigte des Grundstücks bzw. der Wohnung verpflichtet, der Anstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.

Die Auskunft kann bei Wohnungseigentumsgemeinschaften auch vom Verwalter verlangt werden.

Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zu regeln und Dritte mit Tätigkeiten zur Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern zu beauftragen.

 

5. Ordnungswidrigkeiten

Wer Anzeigepflichten verletzt bzw. Rundfunkbeiträge nicht zahlt, kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

6. Übergangsbestimmungen

Jedem gemeldeten privaten Rundfunkteilnehmer obliegt es ab 01.01.2012, der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht ab 01.01.2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

Jede als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 01.01.2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, dieser schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab 01.01.2013 betreffen.

Soweit den Anforderungen nicht nachgekommen wird, gelten teilweise Vermutungen aufgrund der bisher bekannten Tatsachen.

Jede Meldebehörde ist in einem 2-Jahresturnus verpflichtet, Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln.

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt am 01.01.2013 in Kraft. Die Anzeigepflichten ab 01.01.2012 sind bereits in Kraft getreten.

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag kann (ohne Gewähr) hier abgerufen werden: http://www.rlp.de/ministerpraesident/staatskanzlei/medien/.

Fazit

Nachdem der umfangreiche Beitrag der Grundstückseigentümer und –verwalter im Rahmen des Zensus erbracht worden ist, fordert der Gesetzgeber nunmehr erneut Auskunft und Mitwirkung durch Vermieter. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Verfahrensregelungen in jedem Bundesland erlassen werden.

Noreen Walther
Rechtsanwältin