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Die Mietrechtsreform – nun ist sie da

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 01. Februar 2013 dem Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) zugestimmt.

Damit werden die Änderungen im Mietrecht zum 01. April 2013 wirksam.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 die Empfehlungen des Rechtsauschusses wie folgt aufgenommen:

  •  § 555 b Nr. 1:  energetische Sanierung liegt nur dann vor, wenn wohnungsbezogen Endenergie eingespart wird.
     
  •  § 555 c Abs. II: Hinweis des Vermieters auf Möglichkeit des Härteneinwandes im Ankündigungsschreiben
     
  •  § 555 d Abs. IV: Folgen des Unterlassens des Hinweises auf den Härteeinwand
     
  • § 558 Abs. III: Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Begrenzung der Kappungsgrenze auf 15 % Gemeinden wo eine Gefährdung der Bereitstellung von Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besteht
     
  • ZPO § 272 Abs. IV: Gesetzliches Vorrang- und Beschleunigungsverbot für Räumungssachen
     
  • ZPO § 283 a Abs. I:  Einschränkung der Sicherungsanordnung auf Räumungssachen
     
  • ZPO § 283 a Abs. II:  Wegfall der Möglichkeit bei Nichtbeachtung der Sicherungsanordnung, Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuordnen
     
  • ZPO § 885 a Abs. IV:   Möglichkeit der Vernichtungsbefugnis des Gläubigers bei unverwertbaren Gegenständen
     
  • ZPO § 885 a Abs. V: Herausgabe von unpfändbaren Sachen und Gegenständen wo kein Verwertungserlös zu erwarten ist an den Räumungsschuldner
     

Der Ausschluss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung hat gegenüber dem Bundesrat keine Empfehlung zur Beschlussfassung abgegeben.

Im Rahmen des Mandantentreffens werden die Änderungen inhaltlich am 11. April 2013 behandelt.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt