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BGH-Urteil zur Duldungspflicht nicht am Beweisverfahren beteiligter Wohnungseigentümer für Bauteilöffnungen

Im Beschluss vom 16.05.2013, Az. VII ZB 61/12, hat der BGH zu Duldungspflichten von Wohnungseigentümern im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gegen Planer und Bauherrn Stellung genommen.

1. Sachverhalt

Einzelne Sondereigentümer einer WEG strengten gegen den planenden und bauleitenden Architekten sowie den Bauherren der Wohneigentumsanlage ein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln im Gemeinschaftseigentum an. In diesem Rahmen ergab sich die Notwendigkeit von Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke.

In einem Zwischenurteil ordnete das zuständige Landgericht gegenüber den nicht beteiligten Eigentümern bzw. der Eigentümergemeinschaft die Duldung dieser Maßnahmen an. Diese legten Rechtsbeschwerde zum BGH gegen die Anordnung der Duldungspflicht ein.

2. Rechtsausführungen

Gemäß § 144 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Duldung der Maßnahme aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

Der Begriff der „Wohnung“ sei umfassend zu verstehen, so der BGH. Er erstrecke sich auch auf Nebenräume und angrenzendes umschlossenes freies Gelände, somit ebenfalls „Keller, Speicher, Treppen, Garagen […] und der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene […] Gärten oder Vorgärten…“.

Die Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke könnten daher nicht der Duldungsanordnung nach § 144 ZPO unterfallen. Unerheblich sei ebenfalls, dass die Bauteilöffnungen ausschließlich von außen vorgenommen werden könnten, weil der Außenbereich gleichermaßen geschützt sei.

3. Praxishinweis

Die Einleitung eines Gerichtsverfahrens durch einzelne Eigentümer gegen Bauherren bzw. Architekten – offenbar gegen den Willen der anderen Sondereigentümer – ist risikobehaftet.

 
Der Duldungsanspruch des einzelnen Sondereigentümers gegen die anderen Eigentümer sollte vielmehr zunächst Gegenstand einer Beschlussfassung in der WEG sein und ggf. danach gesondert eingeklagt werden. Dies ist hinsichtlich der Fristwahrung wegen drohender Verjährung der Gewährleistungsansprüche zu beachten.

Noreen Walther
Rechtsanwältin