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BGH: Keine Titelumschreibung notwendig bei Umfirmierung einer Partei bei fortbestehender Parteiidentität

In der Zwangsvollstreckung kommt es immer wieder vor, dass ein Schuldner versucht, durch reine Umfirmierung der Zwangsvollstreckung zu entgehen bzw. diese zu verzögern. Der BGH hat in zwei Entscheidungen geklärt, ob in diesen Fällen eine zeitaufwendige Titelumschreibung notwendig wird.

Sachverhalt

Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin einen Vollstreckungstitel erwirkt. Danach wurde die Gläubigerin mit geänderter Firma im Handelsregister eingetragen. Dennoch betreibt sie mit dem erwirkten Titel, welcher noch mit der alten Firmierung erwirkt worden ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel.

Nachdem ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben war, ist auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin ein Haftbefehl ergangen. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Schuldnerin hat dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt.

Entscheidung

Der BGH hat mit den Beschlüssen vom 21.07.2011, Az.: I ZB 93/10 und I ZB 94/10 die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Er begründet dies damit, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nichts entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Notars ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass die Gläubigerin früher als, die im Titel angegebene, Gesellschaft firmiert hat und damit keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Nicht erforderlich ist es, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt („beigeschrieben“) wurde.

Trotz der Formstrenge des Vollstreckungsverfahrens sind die Vollstreckungsorgane berechtigt, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Zwar läuft ein Vollstreckungsgläubiger Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, wenn er es unterlässt einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der den Vollstreckungstitel ausstellenden Stelle zu erwirken. Das Vollstreckungsorgan ist jedoch nicht gehindert, im Wege eigener Ermittlungen die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen festzustellen. Auch wird der als Vollstreckungsschuldner in Anspruch Genommene hierdurch nicht unbillig belastet; denn für ihn besteht die Möglichkeit, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

Praxistipp

Die gläubigerfreundlichen Entscheidungen des BGH stellen klar, dass eine Umfirmierung einer Partei des Vollstreckungsverfahrens bei fortbestehender Personenidentität keine Titelumschreibung erfordert, sondern der Nachweis der Umfirmierung gegenüber dem Vollstreckungsorgan genügt. Dies spart wertvolle Zeit bei der Zwangsvollstreckung und erhöht somit die Wahrscheinlichkeit eines Vollstreckungserfolges.

Jana Lippmann
Rechtsanwältin