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BGH: Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer WEG ist eine bauliche Veränderung

Wie auch bereits die Vorinstanzen hat der BGH im Urteil vom 24.01.2014, Az. V ZR 48/13, die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG betrachtet, die der Zustimmung sämtlicher Eigentümer bedarf.

Die Wohnungseigentümer hatten jedoch mehrheitlich beschlossen, einem Unternehmen die Aufstellung einer solchen Funkanlage auf dem Dach zu gestatten. Sie vertraten die Auffassung, der Zustimmung sämtlicher Eigentümer bedürfe es nicht, es genüge vielmehr eine Mehrheitsentscheidung, weil die mit der Anlage einhergehenden Strahlenemissionen innerhalb der einschlägigen Grenz- und Richtwerte lägen und somit eine nur unwesentliche und somit hinzunehmende Emission im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen sei.

Der BGH hat die Interessen der klagenden Minderheit gestärkt und darauf verwiesen, dass § 906 BGB sowie emissionsschutzrechtliche Grenz- und Richtwerte allein keinen brauchbaren Maßstab darstellen. Vielmehr werde in einer Wohneigentumsanlage ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme verlangt.

Optische oder statische Interessen scheinen bei der Entscheidungsfindung keine maßgebende Rolle gespielt zu haben. Bislang liegt jedoch lediglich die Pressemitteilung vor. Sofern sich weitere Erkenntnisse aus einer – voraussichtlich erst in mehreren Wochen – erfolgenden Veröffentlichung des Urteils selbst ergeben, werden wir selbstverständlich hierüber berichten.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 9/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz