>

BGH entscheidet erneut zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

In unserer Aktuellen Information vom 15.04.2011 hatten wir über zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 06.04.2011 (Az.: VIII ZR 273/09 und VIII ZR 66/09) zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen berichtet. Im Anschluss zu diesen Urteilen hat der BGH am 13.07.2011 (Az.: VIII ZR 339/10 – Vorinstanzen: LG Zwickau, OLG Dresden) erneut zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln entschieden.

Sachverhalt

Das klagende Energieversorgungsunternehmen hat von einer Wohnungseigentümergemeinschaft die restliche Zahlung für die Lieferung von Fernwärme beansprucht. Die Klägerin hatte in den Jahren 2006 bis 2008 wiederholt den Grundpreis als auch den Arbeitspreis erhöht, die beklagte WEG zahlte nur den vor der Preiserhöhung geltenden Preis. Die Parteien stritten nun über die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel, die neben einem Lohnfaktor auf verschiedene vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Indizes abstellte: für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ein Heizöl- und Gaspreisindex und für den Grundpreis der Erzeugerpreisindex für das investitionsgüterproduzierende Gewerbe. Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung war erfolglos, die Revision hingegen hatte Erfolg.

Entscheidung

Der BGH bekräftigte seine Rechtsprechung aus den beiden Entscheidungen vom April diesen Jahres. Eine Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. sei nur dann zulässig, wenn sie neben einem Marktelement auch ein Kostenelement enthalte. Dies erfordere, dass als Bemessungsgröße für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ein Indikator gewählt werde, der an die tatsächliche Entwicklung der konkreten Bezugskosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft, so der BGH. Dies sei aber gerade nicht der Fall, wenn – wie im zu entscheidenden Fall – allein auf Preisindizes für eingesetzte Energieträger abgestellt werde. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn sich die Energiebezugskosten, wenn auch mit gewissen Spielräumen, in gleicher Weise entwickeln wie der entsprechende Index. Die Sache wurde zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Keinen Bedenken im Grundsatz begegne hingegen die Verwendung des Erzeugerpreisindexes in der Preisanpassungsklausel für den Grundpreis zur pauschalierten Erfassung der Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers, so der BGH.

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Preisanpassungsklauseln in den Fernwärmelieferverträgen geprüft werden sollten, wie bereits in unserer Aktuellen Information vom 15.04.2011 mitgeteilt.

Jacqueline Köppen
Rechtsanwältin