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Beweis durch Dashcam zulässig

Der BGH hat am 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17 entschieden, dass Aufnahmen von Minikameras in Fahrzeugen als Beweismittel vor Gericht verwendet werden dürfen, wobei Bedenken wegen des Datenschutzes im Zweifel nachrangig zu bewerten sind.

 

Sachverhalt

Der Kläger wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen, welche den öffentlichen Raum und hier konkret den Zusammenstoß mit dem anderen unfallbeteiligten Beklagten filmte. Die Autos waren dabei innerhalb einer Ortschaft beim Linksabbiegen auf zwei parallel verlaufenden Spuren seitlich zusammengestoßen. Im Streit stand, wer nun seine Spur verlassen hat. Das Amtsgericht und auch das Landgericht lehnten eine Verwertung dieser Videoaufnahmen als Beweismittel ab und verwiesen auf ein Beweisverwertungsverbot. Zur Begründung wurde angeführt, dass Datenschutzbestimmungen verletzt worden seien, weil die Dashcam ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe. Damit werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt.

 

Rechtliche Würdigung

Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das permanente Aufzeichnen mit der Dashcam nach wie vor unzulässig bleibt. Diese Unzulässigkeit führe aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen, argumentierten die Richter des BGH. Es sei vielmehr immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

 

Fazit:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung keine eindeutige Regelung zu dieser Problematik getroffen, da zum einen im Einzelfall die Videoaufzeichnungen der Dashcam im Zivilverfahren als Beweismittel zwar verwertet werden können, jedoch zum anderen dann dazu führen können, das wegen einem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dies mit einer Geldbuße geahndet werden kann und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sogar mit Freiheitsstrafe bedroht sind.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 20/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz