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Arbeitszeitkonto: Kürzung von Zeitguthaben nur aufgrund Vereinbarung möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.03.2012 (Az.: 5 AZR 676/11) entschieden, dass die Kürzung des Zeitguthabens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nur dann zulässig ist, wenn die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu eröffnet.

Sachverhalt

„Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am 01.04.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 01.07.2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Die Beklagte strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.06.2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben“, so die Pressemitteilung des BAG.

Entscheidung

Das Gericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen darf, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Dies war im konkreten Sachverhalt nicht der Fall

Praxistipp

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Jacqueline Klemd
Rechtsanwältin