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Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Liste der E-Mail-Adressen anderer Eigentümer

Das Landgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 04.10.2018 zu Aktenzeichen 25 S 22/18 einen Anspruch eines Sondereigentümers gegenüber dem Verwalter des Gemeinschaftseigentums in einer WEG, gerichtet auf Einsichtnahme in die Liste der E-Mail-Adressen der übrigen Eigentümer, verneint.

Zwar könne jeder Wohnungseigentümer Auskunft über die Identität der übrigen Wohnungseigentümer verlangen, dies erstrecke sich jedoch nur auf die Bekanntgabe einer Liste mit Vor- und Nachnamen sowie Anschriften. Auf E-Mail-Adressen beziehe sich dies nicht. Auch innerhalb einer WEG gelte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das nochmals durch die DSGVO gestärkt worden sei. Es könne daher durchaus im Interesse einzelner Eigentümer liegen, nicht von jedem mit E-Mails belästigt zu werden.

Außerdem stehe es jedem Eigentümer frei, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Insoweit könne durchaus auch Kenntnis über die E-Mail-Adressen erlangt werden. Daraus folge jedoch noch kein Anspruch gegenüber dem Verwalter, dass dieser aktiv Listen führen und herausreichen müsse.

 

Praxishinweis:

Wir verwiesen nochmals auf unsere Unterlagen zum Datenschutz im geschützten Servicebereich der Kanzlei-Homepage. Der Verwalter des Gemeinschaftseigentums gilt als Verantwortlicher für den Datenschutz im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und muss daher Betroffene über von ihm oder der WEG vorgenommene Datenverarbeitungsvorgänge informieren bzw. im Hinblick auf freiwillige Datenerhebungen die entsprechenden Einwilligungen einholen.

Die Datenschützer gehen grundsätzlich davon aus, dass E-Mail-Adressen und Telefonkontakte in den Bereich der freiwilligen Datenerhebung fallen und lediglich postalische Adressen als ein direktes Kommunikationsmedium im Falle eines berechtigten Interesses auch ohne Einwilligung des Betroffenen erhoben, verarbeitet und ggf. weitergeleitet werden dürfen.

Verwalter seien nochmals zur Vorsicht gemahnt, wenn sie etwa bei der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum Kontaktinformationen der Mieter, Bewohner oder Sondereigentümer an Handwerksunternehmen übermitteln, ohne insoweit eine entsprechende Einwilligung eingeholt zu haben.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 09/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz