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Anspruch des Vermieters auf Beseitigung eines auf Balkon gepflanzten Baumes

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 08.11.2016, Az. 31 S 12371/16, die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt und deshalb fachgerecht zu entfernen ist.

Sachverhalt:

Der Kläger als Vermieter verlangte von dem Beklagten als Mieter einer Zweizimmerwohnung in einem Wohnhaus die Beseitigung eines Baumes (Bergahorn), den der Beklagte auf seiner zur gemieteten Wohnung gehörenden Loggia gepflanzt hatte. Dieser Baum war zunächst als junger Baum klein und in einen Topf gepflanzt gewesen. Über Jahre hinweg wuchs der Baum. Da der Holzkasten, in welchem der Baum zunächst gepflanzt war, mittlerweile teilweise verrottet war, stand der Baum nunmehr direkt in der Erde auf dem Boden der Loggia, welche sich im dritten und letzten Stockwerk des Gebäudes befindet. Zudem war der Baum eigens mit „drei Ketten und speziellen Spiralen als Ruckdämpfer“ gesichert, welche an der Hauswand verankert waren.

Entscheidungsgründe:

Das AG hat den Beklagten mit Urteil vom 02.06.2016 verurteilt, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen (§§ 541, 1004 BGB). Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Pflanzung des Baumes sich nach der Verkehrsanschauung nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB hält. Zudem gehe von solchen Bäumen die Gefahr aus, dass sie umstürzen, da sie auf Loggien in Wohnhäusern keine genügende Verwurzelung ausbilden können. Die vom Beklagten angebrachte Stahlsicherung bedürfe der Erlaubnis des Vermieters, da die zum Befestigen verwendeten Dübel nicht den sonst üblichen Dübeln im Wohnungsinneren zum Anbringen von Regalen entsprechen würden. Auch verändere der streitgegenständliche Baum das äußere Erscheinungsbild des Hauses deutlich, dessen Gestaltung gem. § 903 BGB dem Vermieter zustehe.

Der Mieter legte gegen das erstinstanzliche Urteil ohne Erfolg Berufung ein. Das Landgericht München I als Berufungsgericht führte zur Abweisung der Berufung zur Begründung im Wesentlichen noch weiter aus, dass ein Baum, der rund 40 m hoch werden kann, mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht vereinbar ist. Der Beklagte werde dabei durch die Beseitigung auch nicht in seinem Mietgebrauch der Loggia oder auch nicht bzw. nicht wesentlich oder unzumutbar in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt. Der Beseitigungsanspruch des Vermieters überwiegt hier dem Interesse des Mieters an der Beibehaltung des Baumes auf der Loggia der Wohnung.

Praxishinweis:

Diese Entscheidung zeigt, dass bei den Fragestellungen des üblichen Mietgebrauchs immer eine für den Einzelfall vorzunehmende Abwägung der unterschiedlichen Interessen zwischen Vermieter und Mieter vorzunehmen ist. Eine schematische Darstellung verbietet sich dabei.

René Illgen

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 3/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz