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Anpassung der Datenschutzgrundverordnung

Der Bundestag hatte bereits im Juni einen Gesetzentwurf zur Anpassung der bundesdeutschen Bestimmungen zur Datenschutzgrundverordnung verabschiedet, dem nun am 20.09.2019 auch der Bundesrat zugestimmt hat.

Unter anderem wird die Verpflichtung in § 38 BDSG, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, fortan nur noch bei Unternehmen bestehen, in denen sich mindestens 20 – statt bisher 10 – Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befassen.

Außerdem soll die Einwilligung in die Datenverarbeitung durch Arbeitnehmer nach § 26 Abs. 2 BDSG zukünftig schriftlich oder elektronisch erfolgen können, so dass auch Mails ausreichen.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und sodann im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit einem Inkrafttreten ist somit noch in diesem Jahr zu rechnen.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 38/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz