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Aktuelle Probleme der Kostenabtrennung für Warmwasser in der Heizkostenabrechnung

Mit der Novelle der Heizkostenverordnung zum 01.01.2009 wurden die Regelungen zur Abtrennung der Kosten für Wassererwärmung bei verbundenen Anlagen geändert.

Besondere Aufmerksamkeit hat dabei bislang nur die Verpflichtung zum Einbau von Wärmezählern für die Messung der Wärmemenge für die Wassererwärmung mit der Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 auf sich gezogen. Jedoch sind auch bei den zur Abtrennung bis dahin noch anzuwendenden Formeln zur Ermittlung der Wärmemenge bzw. der Brennstoffmenge für die Wassererwärmung verändert worden.

Diese Änderungen sind bereits bei der Heizkostenabrechnung für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2009 zu berücksichtigen, also auch für die Jahresabrechnung 2009.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Ermittlung der Brennstoffmenge nach dem neuen § 9 Abs. 2 HeizKV ein geänderte Rechenweg vorgeschrieben ist. Zunächst ist über die vereinheitlichte Formel des § 9 Abs. 2 S. 2 HeizKV die Wärmemenge unter Berücksichtigung der verbrauchten Warmwassermenge und der Warmwassertemperatur zu berechnen.

Die ermittelte Wärmemenge ist sodann nach der Formel des § 9 Abs. 3 S. 1 HeizKV unter Verwendung des Heizwertes in die Brennstoffmenge umzurechnen. Der Anteil der Brennstoffmenge für Heizung wird dann durch Abzug der Brennstoffmenge für Warmwassererwärmung von der Gesamtbrennstoffmenge ermittelt.

Besondere Aufmerksamkeit ist aber auch bei der Abtrennung der Warmwasserkosten über den Wärmeverbrauch geboten. Zunächst ist die Wärmemenge für die Warmwasserbereitung ebenfalls nach der Formel des § 9 II S. 2 HeizKV zu berechnen.

Bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas ist das Ergebnis dann mit 1,11 zu multiplizieren und bei Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren. Bei der Erdgasabrechnung schleichen sich hier leider schnell Fehler ein. Wie der Verordnungstext nahelegt, sind Erdgasrechnungen der Versorger dahingehend zu unterscheiden, ob die Berechnung der Energiemenge des gelieferten Erdgases aus dem gemessenen Volumen (Erdgaszähler messen das Volumen in m³) über den Heizwert oder den Brennwert erfolgt. Der Heizwert liegt dabei regelmäßig ca. 10 % unter  dem Brennwert. Ausschließlich bei der Berechnung der Energiemenge über den Brennwert ist der Korrekturfaktor des § 9 II S. 6 Nr. 1 HeizKV anzuwenden. Basiert die Erdgasrechnung auf dem Heizwert, führt die Anwendung des Korrekturfaktors zu einem falschen Ergebnis mit inhaltlichen Auswirkungen auf die gesamte Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.

Problematisch ist hier, dass aus den Erdgasrechnungen nicht immer klar hervorgeht ob der Heizwert oder der Brennwert des gelieferten Gases herangezogen wurde. Hier hilft dann nur eine Nachfrage beim Versorger.

Stellt sich dann noch die Frage, wie die Berechnungen jetzt so in einer Heizkostenabrechnung dargestellt werden sollten, dass die strengen formellen Anforderungen der neueren Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 295/07 –) gewahrt werden.

Nach den klarstellenden Urteilen des BGH zu dieser Frage liegt eine formell korrekte Abrechnung vor, wenn aus den Angaben der Betriebskostenabrechnung der komplette Rechenweg rechnerisch nachvollzogen werden kann.

Eine Erläuterung der verwendeten Formeln ist nicht notwendig, soweit sie den Formeln in der HeizKV entsprechen (vgl. BGH Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 371/04 –, Rn. 14, 15).

Unter dieser Voraussetzung sollten ausschließlich die Formeln der HeizKV ohne Umstellungen oder Zusammenfassungen verwendet werden. Sobald die Rechenschritte des § 9 II S. 2 und 6 und § 9 III HeizKV zusammenfasst werden, könnte im Umkehrschluss zur BGH-Rechtsprechung eine neue Erläuterungspflicht entstehen. Dieses Risiko sollte bei den bekannten Auswirkungen von formellen Fehlern in der Betriebskostenabrechnung vermieden werden.

Es wird empfohlen, die Heizkostenabrechnungen vor der Versendung an die Mieter hinsichtlich der Berücksichtigung der neuen Anforderungen an die Warmwasserkostenabtrennung zu prüfen.

Martin Alter
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 09/2010

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz