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Aktuelle Entwicklungen im Grundstücksrecht

1. Herstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuches

Mit § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) wurde der öffentliche Glaube des Grundbuches in Anschwung bestimmter Dienstbarkeiten für Energieversorgungsunternehmen zeitweise eingeschränkt. Diese konnten bis zum 31.12.2010 nicht gutgläubig wegerworben worden.

Entsprechend der Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) wurden mit den Regelungen des § 9 I bis VII GBBerG auch wasserwirtschaftliche Anlagen wie auch Versorgungs- und Entsorgungsanlagen einschließlich deren Leistungsnetz einbezogen. Mit dieser Erweiterung wurden nach § 9 XI GBBerG auch die Telekommunikationsleistungen mit erfasst.

Eine solche Dienstbarkeit, die in der ehemaligen DDR vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbusches der DDR (ZGB) gelöscht wurde, fällt nach einer Entscheidung des OLG Dresden vom 25.01.2010 nicht unter die Regelungen des § 8 I GBBerG, sondern diese besteht nach Artikel 233 § 3 I des Einigungsvertrages mit dem bisherigen Recht und Inhalt sowie dem Rang bestehen.

2. Anlagendienstbarkeit im Wohnungseigentum

Bei der Versteigerung einer Wohnungseigentumseinheit kann eine lastende Dienstbarkeit auf dem Grundstück durch den Zuschlag erlöschen. Somit erlischt die Dienstbarkeit insgesamt an allen Einheiten. Gleiches gilt für eine Dienstbarkeit, die aufgrund einer Anlagenbescheinigung nach § 9 GBBerG eingetragen wurde.

In diesem Fall kann die Behörde keine Bescheinigung zur Wiedereintragung ausstellen.

Eine Neubegründung der Grunddienstbarkeit hat nach § 873 BGB und den §§ 13,19,29 GBO zu erfolgen (OLG Dresden, ZHR 2010, S. 545).

3. Vorkaufsrecht bei Garagengrundstücken

Bei der Bebauung von Garagengrundstücken durch einzelne Nutzer auf der Grundlage von Nutzungsverträgen nach §§ 312 ff. ZGB der DDR wurde entsprechend § 57 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) den Garagennutzern ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

Dieses hat in der Praxis viele Probleme aufgeworfen, da sich die Nutzung oftmals über mehrere Grundstücke erstreckte und die sogenannten Garagengemeinschaften aus einer Vielzahl von Personen bestehen.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 13.03.2009, Az. V ZR 157/08 klargestellt, dass bei einem gemeinschaftlichen Vorkaufsrecht nach § 57 VI SchuldRAnpG dieses auch nur gemeinschaftliche ausgeübt werden kann.

Wenn ein einzelner Mitberechtigter dieses Vorkaufsrecht nur für sich ausübt, ist dieses unwirksam und gilt als Nichtausübung des Vorkaufsrechtes. Die Folge darauf ist, dass entsprechend § 472 BGB die übrigen vorkaufsberechtigten Nutzer das Vorkaufsrecht im Ganzen gemeinschaftliche ausüben können.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 09/2012

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz