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Abmahnung wegen fehlender Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Zum 01.05.2014 ist die Änderung Energieeinsparverordnung in Kraft getreten und damit sind auch die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gemäß § 16a EnEV zu erfüllen. Wie zu erwarten war, sind bereits am Morgen des 1. Mai Abmahnschreiben an Wohnungsunternehmen versendet worden. Unserer Kanzlei liegen Anfragen zur Abmahnung der Bunkering Logistic Inc., Panama, vor.

Die Abmahnung ist mehreren unserer Mandanten per E-Mail zugegangen, wobei eine korrekte Adresseirung erfolgte.


Rechtliche Bewertung

Die Abmahnung lässt nicht erkennen für welchen konkreten Wettbewerber der Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Es fehlt daher insoweit an der notwendigen Darlegung zur Aktivlegitimation.

Auffällig ist, dass der behauptete Pflichtverstoß nicht konkret bezeichnet wird. Eine Abmahnung hat den allgemein anerkannten Zweck, ein mögliches wettbewerbswidriges Verhalten zu bezeichnen und dessen Unterlassung einzufordern. Ohne eine konkrete Bezeichnung des Pflichtverstoßes ist dies kaum möglich.

Die Anzahl der Abmahnung belegt zudem, dass eine konkrete Prüfung von angeblichen Pflichtverstößen nicht stattgefunden haben kann.

Die Abmahnung enthält insoweit auch die Einschränkung, dass „die Richtigkeit des Sachverhaltes unterstellt“ wird.

Ob die „versprochene“ Wirkung, in Form des Schutzes vor weiteren Abmahnungen tatsächlich eintreten kann, ist fragwürdig.

In jedem Fall ist die Unterlassungserklärung sehr weit gefasst. So unkonkret wie der angebliche Pflichtverstoß beschrieben ist, so weit gefasst ist auch die Unterlassungsverpflichtung.

Wird die Unterlassungserklärung abgegeben, so wird mit der abmahnenden Gesellschaft ein rechtlich bindender unbefristeter Vertrag geschlossen, in dem man sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe für jeden Fall jeglicher Pflichtverletzung bezüglich der Pflichtanagaben nach der EnEV 2014 in Online-Medien verpflichtet.


Praxistipp

Wir empfehlen die Unterlassungserklärung zur Abmahnung der Bunkering Logistic Inc. nicht abzugeben.

Gleichwohl ist es geboten die eigenen Immobilienanzeigen nochmals auf etwaige Verstöße gegen § 16a EnEV zu überprüfen, denn grundsätzlich drohen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Verpflichtungen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von tatsächlichen Wettbewerbern.

Die Aktion der Bunkering Logistic Inc. hat zumindest dazu geführt, dass das Thema auch auf der Agenda der professionellen Abmahnvereine und -kanzleien einen Platz gefunden hat.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 19/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz