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Abgrenzung zwischen Wohnraumvermietung und geschäftlicher Vermietung

Das Landgericht Berlin hat im Urteil vom 08.10.2015 zu Aktenzeichen 25 U 119/15 die auch bisher schon herrschende Rechtsauffassung bestätigt, dass die Vermietung von Räumlichkeiten, die zur Weitervermietung und Überlassung an dritte Personen bestimmt sind, ebenfalls geschäftlichen Charakter hat.

Lediglich in dem Fall, in dem die mietende Person höchstpersönlich das Mietobjekt als natürliche Person bewohnt, ist somit Wohnraummietrecht anzuwenden. Mietet jedoch eine juristische Person Räumlichkeiten an, handelt es sich um einen Vertrag, der allgemeinem bzw. Geschäftsraummietrecht unterfällt, und nicht den engen Bestimmungen des Wohnraummietrechts – und zwar selbst dann, wenn eindeutig die Weiterüberlassung an dritte Personen zu Wohnzwecken geplant ist.

  • Beispiel: Überlassung durch die mietende GmbH an Asylbewerber

Aus diesem Grunde sind derartige Verträge nicht nach den Bestimmungen des Wohnraummietrechtes zu regeln. Insbesondere sollten diese Verträge, wie im Geschäftsraummietrecht üblich, individuell ausgehandelt werden.

Wir verweisen dazu auf die Ausführungen im Rahmen des letzten Mandantentreffens 2016.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 14/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz